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Anton Schaefer

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Aussenhandelspolitik

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Die Aussenhandelspolitik der Europaeischen Gemeinschaft ist eine notwendige Folge der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Zollunion.

In den Bereichen, in denen der Europaeischen Gemeinschaft eine Kompetenz zur Regelung und Einflussnahme auf die Zollunion eingeraeumt worden ist, hat auch (meist) ausschliesslich die Gemeinschaft eine Regelungskompetenz erlangt. Die Mitgliedstaaten muessen diesen Vorrang bei allen ihren sonstigen Massnahmen beruecksichtigen.
Im Bereich des Abschlusses von Handels- und Assoziationsvertraege hat die Gemeinschaft eine ausschliessliche Kompetenz.

im Bereich:
  • Vertraege der Waehrungsunion
  • Foerderung der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Drittstaaten
  • Foerderung der Kultur mit Drittstaaten
  • Foerderung des Gesundheitswesens mit Drittstaaten
  • Zusammenarbeit bei transeuropaeischen Netzen mit Drittstaaten
  • Forschung, Umweltschutz und Entwicklunspolitik mit Drittstaaten
hat die Europaeische Gemeinschaft eine, mit den Unionsmitgliedstaaten, geteilte Kompetenz.

Bei Abkommen mit Drittstaaten, bei denen die Kompetenzen teilweise bei den Unionsmitgliedstaaten, teilweise bei der Gemeinschaft liegen, werden sogenannte "gemischte" Abkommen abgeschlossen. Dabei sind sowohl die Gemeinschaft als auch die Unionsmitgliedstaaten als Vertragsparteien auf der einen Seite angefuehrt und unterzeichnen. Beispiel fuer solche gemischte Abkommen sind z.B. der EWR-Vertrag, die UN-Seerechtskonvention, verschiedene Europa-Abkommen und Partnerschaftsabkommen.

Beim Abschluss von Vertraegen mit Drittstaaten verhandelt die Kommission, der Rat beschliesst, das Europaeische Parlament wird teilweise beteiligt (Anhoerungsverfahren bzw. bei Handelsabkommen Zusammenarbeitsverfahren). Der Rat kann die Kommission ermaechtigen (Art 300 Abs. 4 EGV), Aenderungen eines Vertrages im Weg eines vereinfachten Verfahrens zu billigen.

In einigen wenigen Faellen kann die Kommission alleine nach Art 7 Abs. 1 Uabs. 2 und Uabs. 19 des Protokolls ueber Vorrechte und Befreiungen der Europaeischen Gemeinschaft iVm Art 300 Abs. 2 EGV abschliessen. Bei reinen Verwaltungsabkommen nimmt die Kommission diese Vertragsabschlusskompetenz fuer sich in Anspruch.

Die Zusammenarbeit mit Internationalen Organisationen im Bereich der Aussenhandelspolitik wird wesentlich von der Kommission wahrgenommen. Dabei werden sowohl von der EG Gesandte in Drittstaaten entsandt als auch akkreditieren Drittstaaten bei der Kommission ihre Gesandten (Staendige Missionen).
2002 war die Europaeische Gemeinschaft durch Vertretungen, Presse- und Informationsbueros der Kommission und des Parlaments in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und durch Delegationen, Verbindungsbueros und Berater der Kommission in Drittstaaten in 123 Staaten und bei 4 Internationalen Organisationen vertreten






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Aktualisiert am 07.01.2007
Erstellt: 01.12.2004