Im Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft (EGV) war urspruenglich nur der Gemeinsame Markt als zu verwirklichendes Ziel vorgesehen.
Der Gemeinsame Markt war konzipiert als Wirtschaftsraum einer Zollunion mit den vier Grundfreiheiten:
Durch den Gemeinsamen Markt sollten alle Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Handel mit dem Ziel der Verschmelzung der nationalen Maerkte zu einem einheitlichen Markt (Binnenmarkt) erfolgen.
Der gemeinschaftliche Binnenmarkt ist nach Art 14 (2) EGV ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewaehrleistet ist.
Der Binnenmarkt ist somit eine Konkretisierung des urspruenglich zukuenftigen Ziels des Gemeinsamen Marktes. Der Binnenmarkt umfasst also den Gemeinsamen Markt und gestaltet diesen aus.
Der Binnenmarkt wurde durch die Einheitliche Europaeische Akte 1987 (EEA) eingefuehrt.
Ein spezielles Problem des leider noch immer nicht vollendeten Binnenmarktes bzw. Gemeinsamen Marktes ist die Inlaenderdiskriminierung. Die Auswirkung der Inlaenderdiskriminierung ist, dass die eigenen Staatsbuerger eines Unionsmitgliedstaates bei der Wahrnehmung ihrer Freiheiten aus dem Binnenmarkt gegenueber Unionsbuergern aus einem anderen Mitgliedstaat schlechter gestellt werden.
Gemeinschaftsrechtlich ist die Inlaenderdiskriminierung nicht verboten, da fuer die Anwendung des Gemeinschaftsrechts immer ein zwischenstaatlicher Sachverhalt vorliegen muss.
Art 58 Abs. 1 lit. a EGV erlaubt im Steuerrecht sogar ausdruecklich eine Diskriminierung.
In Deutschland ist die Inlaenderdiskriminierung nicht unzulaessig aber in Diskussion.
In Oesterreich ist die Inlaenderdiskriminierung weitgehend verfassungswidrig (Verstoss gegen Art 14 EMRK iVm Art 8 EMRK).