Die Dienstleistungsfreiheit ist das Recht eines Unionsbuergers, der in einem anderen Unionsmitgliedsstaat ansaessig ist als welchem in dem die Dienstleistung erbracht wird, seine selbstaendige Taetigkeit nach dem Grundsatz der Inlaendergleichbehandlung in dem Mitgliedsstaat voruebergehend auszuueben. Dabei ist es kein ausreichendes Kriterium, ob die Dienstleistung gegen Entgelt erbracht wird, sondern nur die grenzueberschreitende selbstaendige Leistung. Diese Freiheit gilt auch dann, wenn sich der Dienstleistungsempfaenger ueber die Grenze zum Dienstleistenden begibt (negative Dienstleistungsfreiheit).
Die Dienstleistungsfreiheit wird im Rahmen des zu vollendenden Binnenmarktes geschuetzt und dient dem Austausch von Produkten die nicht Waren sind (Generalanwalt Lenz in der Rs. Cowan) und somit nicht der Warenverkehrsfreiheit oder Personenverkehrsfreiheit unterfallen.
Die Dienstleistungfreiheit wird in drei Erscheinungsformen unterteilt:
der Dienstleistungserbringer ueberschreitet eine Binnegrenze (aktive DLF)
der Dienstleistungsempfaenger ueberschreitet eine Binnengrenze (passive DLF)
nur die Dienstleistung ueberschreitet die Binnengrenze (korrespondierende DLF, z.B. Versicherung, Bankdienstleistung
Fuer die grenzueberschreitende Dienstleistungerbringung ist die Erfuellung der jeweiligen nationalen Zulassungsbedingungen (z.B. Befaehigungsnachweis) erforderlich (aber auch nicht mehr).
Vor allem auf die noch in vielen Bereichen fehlende gegenseitige Anerkennung von Befaehigungsnachweisen eine Nichtvollendung des Dienstleistungsbinnenmarktes zurueckzufuehren.
Von der Dienstleistungsfreiheit ausgenommen sind Taetigkeiten, die mit der Ausuebung oeffentlicher Gewalt verbunden sind, die Erzeugung und der Handel mit Kriegsmaterial sowie spezielle Regelungen aus Gruenden der oeffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit. Der EuGH legt jedoch die Einschraenkungen sehr eng aus. (Art 45 ff EGV).