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Anton Schaefer

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Die Europaeische Freihandelszone

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Die Europaeische Freihandelszone (EFTA - European Free Trade Association) wurde als wirtschaftlicher Zusammenschluss souveraener Staaten am 4. Januar 1960 von Daenemark, Norwegen, Oesterreich, Portugal, Schweden, Schweiz und dem Vereinigten Koenigreich gegruendet. 1970 trat Island bei und 1992 Liechtenstein.
Finnland war bereits 1961 assoziiertes Mitglied, konnte wegen der Beziehungen zur und den Interessen der Sowjetunion nicht Vollmitglied werden. Finnland wurde dann 1986 Vollmitglied in der EFTA.

Die derzeitigen EFTA-Mitgliedstaaten haben keinen massgeblichen geographischen Zusammenhang mehr (in der Karte violett dargestellt) und ist auch der Handel weitgehend auf und in den den EU-Binnenmarkt ausgerichtet. Landkarte EFTA-Staaten - Europauebersicht
Die EFTA sollte der Vertiefung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und den EWG-Mitgliedstaaten und der Foerderung des gemeinsamen Wohlstands, der Vollbeschaeftigung und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit aller Staaten der Erde dienen (Welthandel).
Vor allem das Vereinigte Koenigreich sah in der EFTA eine Alternative zur europaeischen Integration, welcher es besonders skeptisch gegenueberstand und der es wegen der Verpflichtungen aus dem Commonwealth of Nations auch nicht beitreten konnte.
Daher wurde die EFTA so konzipiert, dass den Mitgliedstaaten die wirtschaftliche und politische Handlungsfreiheit so wenig wie nur moeglich beschnitten wurde und verschiedene Bereiche gar nicht einbezogen wurden (z.B. Agrarsektor, Fischerei).

Zudem war die Wirtschaftspolitik und sind die Wirtschaftsinteressen, vor allem des Vereinigten Koenigreichs, dem Freihandel verpflichtet und in der europaeischen Integration wurde zeitweise ua eine Gefahr der Blockbildung und Abschottung des Marktes gegen aussen gesehen.

EFTA-Mitgliedstaaten sind nunmehr nur noch Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Davon gleichzeitig EWR-Mitgliedstaaten sind Island, Liechtenstein und Norwegen.
Das EWR Abkommen gilt nicht fuer die Schweiz, da eine Zustimmung zum EWR-Beitritt vom Volk in einem Referendum abgelehnt wurde.

Die EFTA wurde 1961 vor allem auf das besondere Bemuehen des Vereinigten Koenigreichs von Grossbritannien und Nordirland gegruendet. Es war fuer die Staaten, die dem EWG bzw. der EAG 1957 nicht beitraten absehbar, dass es zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kommen wird, wenn sie sich nicht zusammenschliessen und ein Gegengewicht zum Gemeinsamen Markt bilden.

Auf die Dauer war aber auch dieser Versuch nicht geeignet. Bereits nach 12 Jahren (1.1.1973) traten Daenemark, Irland und das Vereinigte Koenigreich der EWG / EWG / EGKS bei und verliessen die EFTA.
Dadurch wurde diese Vereinigung wesentlich geschwaecht und von einer Marktbalance zwischen EWG und EFTA konnte nicht mehr gesprochen werden.
Spaetestens seit dem Beitritt Finnlands, Oesterreichs und Schwedens zur EG / EU und der Bildung des EWR hat die EFTA keine massgebende Bedeutung mehr.

Die Beitrittsbestrebungen zur EWG, insbesondere des Vereinigten Koenigreichs, waren bereits kurz nach der Gruendung der EFTA deutlich.
Bereits 1961 hat das Vereinigte Koenigreich, Norwegen und Daenemark einen Beitrittsantrag zur EWG gestellt, der aber vor allem von Frankreich unter Charles de Gaulle, bis 1967 abgelehnt wurde.
Die wirtschaftliche Entwicklung war in der EWG bereits wenige Jahre nach der Gruendung weitaus staerker und stabiler als in der EFTA-Gemeinschaft.

Die EFTA wird von vier Organen unterstuetzt:

  • EFTA-Rat
  • EFTA-Ueberwachungsbehoerde (in Bruessel)
  • EFTA-Gerichtshof (in Luxemburg)
  • EFTA-Sekretariat (in Amtssitz in Genf, Bruessel und Luxemburg)

Bevor der EWR in Kraft gesetzt wurde, galten zwischen den EWG und EFTA-Staaten verschiedene Freihandelsabkommen (bilaterale Freihandelsvertraege) in Form einer privilegierten Partnerschaft.
Ab 1977 wurde dadurch die groesste Freihandelszone der Welt fuer gewerbliche und industrielle Gueter geschaffen, dei eine weitere und vertiefte Zusammenarbeit mit der EWG erforderlich machte (z.B. im Normungswesen, Verkehr, Umweltschutz etc.).
Organe dieses Freihandelsabkommens waren zwei Gemischte Ausschuesse, die jeweils paritaetisch von der EWG / EGKS und den EFTA-Mitgliedstaaten besetzt waren.

Diese Freihandelsabkommen galten ausdruecklich nicht fuer den Agrarsektor (inkl. Fischerei).
Die Einheitliche Europaeische Akte (EEA) mit dem darin formulierten Ziel des Binnenmarktes war dann auch der Ausloeser fuer die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten einerseits und zur EWG andererseits. Diese Vertiefung muendete dann in der Schaffung des EWR.

Die wichtigste Aenderung fuer die EFTA-Staaten, die dem EWR beitraten war, die Uebernahme der vier EG-Grundfreiheiten, des Wettbewerbsrechts und der flankierenden EU-Politiken.
Durch die sehr weitgehende Annaeherung der Schweiz an den Europaeischen Binnenmarkt durch die bilateralen Vertraege (I und II) wird die EFTA weiter an den Rand gedraengt. Dennoch haben die EFTA-Minister beschlossen, die EFTA weiter bestehen zu lassen.

Im Ausgust 2005 haben die weitgehend autonomen Faroer-Inseln (Daenemark) angekuendigt, 2006 EFTA-Mitglied zu werden und dies einer weiteren Annaeherung an die EU vorzuziehen. Ein Beitrittsgesuch Sloweniens wurde 1995 abgelehnt.



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Aktualisiert am 07.01.2007
Erstellt: 24.03.2006