als Startseite festlegenzu Favoriten hinzufuegenSeite drucken • zur Startseite zurueck •


Europa-25-Flagge
Anton Schaefer

| Hilfe | | Hymne | Flagge | EURO | Zeittafel |

Beratung | Hilfe | Service | Gutachten | Expertisen in
Europarecht
Seminare | Kurse | Vortraege | Schulungen | Weiterbildung
Herzlich Willkommen


Seite 08-B


| Themen-Uebersicht | Inhaltsverzeichnis
Der Name EUROPA?
Unionsmitgliedstaaten
Europaeische Gemeinschaft
Verfassungsvertrag
Sprachenfrage
Europaeische Akte
Organe
Rechtsakte
Unionsbuergerschaft
Diskriminierungsverbot
Subsidiaritaet
Verhaeltnismaessigkeit
Binnenmarkt
Landwirtschaft
Warenverkehr
Arbeitnehmerfreizuegigkeit Niederlassungsfreiheit
Dienstleistungsfreiheit
Kapitalverkehrsfreiheit
Zahlungsverkehrsfreiheit Energie
Umwelt
Verkehr
Aussenhandel
WWU
Verbraucher
Wettbewerb
Steuern und Abgaben
Beihilfen
Kartellrecht
Marken-, Muster-, Patent- und Urheberrecht
Forschung
Sozialpolitik
Visa, Asyl und
Einwanderung

Justitielle Zusammenarbeit
Europaeische Politische Zusammenarbeit
GASP/ESVP
Schweiz und Liechtenstein
EWR - EFTA
Abkuerzungen
E-mail Kontakt




Europaeischer Rat

Webseiten durchblaettern
zurueck | vorwaerts

Der Europaeische Rat war urspruenglich eine informelle Gipfelkonferenz der Staats- und Regierungschefs der Europaeischen Gemeinschaften.
Bereits kurz nach der Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europaeischen Atom-Gemeinschaft wurde klar, dass wichtige und richtungsweisende Entscheidungen auf Ebene der Verwaltungen und Exekutive (Regierungsvertreter) der Mitgliedstaaten nicht alleine getroffen werden koennen.

Der Europaeische Rat als Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs trat zuerst in lockerer Folge und ohne System und nicht unter dieser Bezeichnung zusammen.
Im Laufe der Zeit wurden die Treffen immer mehr verdichtet, wurden Entscheidungen aus der exekutiven Verwaltungsebene in die hoechste politische Ebene verlagert und der Einfluss dieser lockeren Treffen immer wichtiger.

Anlaesslich der Gipfelkonferenz der Staats- und Regierungschefs in Paris am 9. und 10. Dezember 1974 wurde daher beschlossen, die bisher infomellen Treffen im Hinblick auf die Europaeische Politische Zusammenarbeit zu institutionalisieren.
Die Staats- und Regierungschefs trafen sich sodann regelmaessig mindestens dreimal pro Jahr.
Dadurch, dass die Staats- und Regierungschefs als Rat fuer allgemeine Angelegenheiten zusammentraten, wurden sie auch in das institutionelle Gefuege der europaeischen Gemeinschaften eingegliedert. Um die Bedeutung dieser Ratsformation zu verdeutlichen und vom »normalen« Ministerrat abzuheben, wurde der Begriff »Europaeischer Rat« geschaffen.

Weder in den Gemeinschaftsvertraegen noch in einem Protokoll oder einer Ergaenzung war der Europaeische Rat erwaehnt. Inwieweit er tatsaechlich als Organ der Gemeinschaft fungiert, war lange in der Rechtswissenschaft umstritten und ist auch heute noch nicht eindeutig geklaert.
Inwieweit der Europaeische Rat verbindliche Feststellungen und Zielvorgaben oder Gemeinschaftsrechtsakte setzen oder nur unverbindliche allgemeine politische Zielvorstellungen oder Impulse geben kann ist, da auch die Organqualitaet des Europaeischen Rates noch ungeklaert ist, nur eingeschraenkt erklaer und begruendbar.

Im Vertrag von Maastricht, mit dem die Europaeische Union geschaffen wurde, ist der Europaeische Rat genannt (z.B. Art 4 EU-Vertrag).
Demnach gibt der Europaeische Rat »der Union die fuer ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen fuer diese Entwicklung fest.
Im Europaeischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie der Praesident der Kommission zusammen. Sie werden von den Ministern fuer auswaertige Angelegenheiten der Mitgliedstaaten und einem Mitglied der Kommission unterstuetzt.
«.

Das Europaeische Parlament ist nur insoweit beteiligt, als der Europaeische Rat diesem nach jeder Tagung einen Bericht erstatten muss und ueber die Fortschritte der Union jaehrlich einen schriftlichen Bericht vorlegen muss.

Die Zusammensetzung und »Rechtssetzung« des Europaeischen Rates als ein aus Exekutiovorganen der Unionsmitgliedstaaten zusammengesetzes Organ, wirft erhebliche rechtsdogmatische und demokratiepolitische Probleme auf. Insbesondere auch, weil das Europaeische Parlament an dieser »Rechtssetzung« nicht entscheidend beteiligt ist.
Derzeit wird dieses »Demokratiedefizit« noch damit begruendet, dass die Europaesche Union ein »Staatenverbund« ist und kein Bundesstaat.
Inwieweit diese Argumentation rechtsstaatlich jedoch noch lange akzeptiert werden kann, ist, alleine im Hinblick auf die ueberragende Bedeutung des Europaeischen Rechts fuer die Unionsbuerger in den Mitgliedstaaten, sehr umstritten.
Auch die zoegerliche Praxis der Staats- und Regierungschefs bei der Umsetzung wichtiger institutioneller Reformen staerkt den Europaeischen Rat als Einrichtung zur Vorgabe von Zielen und Impulsen nicht.
Diese Praxis wird sich auch mit 25 Mitgliedern im Europaeischen Rat nicht verbessern.

Stimmgewichtung Europaeischer Rat und Ministerrat





Google



TopSeitenanfang




[Europa-Server] | [Amtliches Verzeichnis der EU] | [Europa-ABC] | [Eur-Lex] | [PRE-Lex] | [EU-Bookshop] | [Amt fuer Veroeffentlichungen] | [TED - Ausschreibungen] | [Europa der Buerger] | [Europas Zukunft] [EU Forschungs- und Entwicklungsinformationsdienst (CORDIS)] | [Europa-Digital] | [EuGH] | [Europa Bulletin] | [Europaeische Kommission] | [EuroStat] | [Suche KOM-Dok] [Suche EP-Dok] | [Suche ER-Gipfel-Dok] | [Europarat] | [Oesterreichischer Steuerverein] | [Edition Europa] | [E-CommerceG] | [Webmaster] [DW Europa-Wetter] | [Das vergessene Land: Albanien] |

E-Mail Webmaster
© and Design by: Anton Schaefer
Aktualisiert am 07.01.2007
Erstellt: 01.12.2004