In Helsinki haben die Mitgliedstaaten der Europaeischen Union beschlossen, innerhalb des Rates neue staendige politische und militaerische Gremien zu schaffen, um die Union in die Lage zu versetzen, ihrer Verantwortung im Bereich des gesamten Spektrums der im Vertrag ueber die Europaeische Union definierten Aufgaben der Konfliktverhuetung und der Krisenbewaeltigung, der so genannten Petersberg-Aufgaben, gerecht zu werden. Wie in dem Bericht von Helsinki vorgesehen, wird der Europaeische Militaerstab (EUMS) "innerhalb der Ratsstrukturen (…) fuer die GESVP militaerischen Sachverstand und militaerische Unterstuetzung bereitstellen, auch in Bezug auf die Durchfuehrung EU-gefuehrter militaerischer Krisenbewaeltigungsoperationen".
Zu diesem Zweck wird das Mandat des Militaerstabs der Europaeischen Union (EUMS) wie folgt festgelegt:
Der Militaerstab soll sich mit "der Fruehwarnung, der Lagebeurteilung und der strategischen Planung im Hinblick auf die Ausfuehrung der Petersberg-Aufgaben, einschliesslich der Bestimmung der jeweiligen europaeischen nationalen und multinationalen Streitkraefte, befassen" und Politiken und Beschluesse gemaess den Vorgaben des Militaerausschusses der Europaeischen Union (EUMC) durchfuehren.
Seine Rolle und Aufgaben:
Er dient der Union als Quelle fuer militaerisches Fachwissen;
er fungiert als Bindeglied zwischen dem EUMC einerseits und den der Union zur Verfuegung stehenden militaerischen Kraeften andererseits und sorgt fuer die militaerische Beratung der Gremien der Union gemaess den Vorgaben des Europaeischen Militaerausschusses (EUMC);
durch ihn steht eine Fruehwarnfaehigkeit zur Verfuegung. Er nimmt in Bezug auf das Krisenbewaeltigungskonzept und die allgemeine Militaerstrategie Aufgaben der Planung und Beurteilung wahr und gibt entsprechende Empfehlungen ab; er sorgt fuer die Anwendung von Beschluessen und Leitlinien des EUMC;
er unterstuetzt den EUMC in Bezug auf das gesamte Spektrum der Petersberg-Aufgaben bei der Lagebeurteilung und hinsichtlich der militaerischen Aspekte der strategischen Planung (1) fuer alle EU-gefuehrten Operationen, ungeachtet dessen, ob die Union auf Mittel und Faehigkeiten der NATO zurueckgreift oder nicht;
er traegt zum Prozess der Praezisierung, Beurteilung und Ueberpruefung der Faehigkeitsziele bei, wobei er beruecksichtigt, dass die betroffenen Mitgliedstaaten die Kohaerenz mit dem NATO-Verteidigungsplanungsprozess (DPP) und dem Planungs- und Ueberpruefungsprozess (PARP) der Partnerschaft fuer den Frieden (PfP) gemaess den vereinbarten Verfahren sicherstellen muessen;
ihm obliegt, was Ausbildung, Uebungen und Interoperabilitaet anbelangt, die Ueberwachung, die Beurteilung und die Abgabe von Empfehlungen hinsichtlich der Streitkraefte und Faehigkeiten, die die Mitgliedstaaten der Europaeischen Union zur Verfuegung stellen.
Seine Funktionen:
Er erfuellt drei operative Hauptfunktionen: Fruehwarnung, Lagebeurteilung und strategische Planung;
er stellt den Gremien der Union, besonders dem Generalsekretaer/Hohen Vertreter, gemaess den Weisungen des EUMC sein militaerisches Fachwissen zur Verfuegung;
er ueberwacht potenzielle Krisensituationen, wobei er sich auf einschlaegige nationale und multinationale Faehigkeiten zur Aufklaerung stuetzt;
er versorgt das Lagezentrum mit militaerischen Informationen und erhaelt von diesem die Ergebnisse seiner Arbeiten;
er befasst sich mit den militaerischen Aspekten der strategischen Vorausplanung fuer Petersberg-Aufgaben;
er bestimmt und erfasst nationale und multinationale europaeische Streitkraefte fuer EU-gefuehrte Operationen in Abstimmung mit der NATO;
er traegt zur Entwicklung und zum Aufbau (einschliesslich Ausbildung und Uebungen) der von den Mitgliedstaaten der Union bereitgestellten nationalen und multinationalen Streitkraefte bei. Die Einzelheiten der Beziehungen zur NATO sind in den einschlaegigen Dokumenten festgelegt;
er organisiert und koordiniert die Verfahren mit den nationalen und multinationalen Hauptquartieren, einschliesslich den der Union zur Verfuegung stehenden NATO-Hauptquartieren, wobei er so weit wie moeglich fuer Kompatibilitaet mit den NATO-Verfahren sorgt;