Andorra (15 000 Staatsbuerger, 70 000 Einwohner, 468 mk2 Flaeche) hat seit Jahrhunderten engste Beziehungen zu Frankreich und Italien und die nationalen Waehrungen beider Laender waren in Andorra als Zahlungsmttel in Gebrauch.
Andorra nahm 1984 mit der EG diplomatische Beziehungen auf.
Am 15. Juli 2003 beantragte Andorra offiziell den Abschluss einer Waehrungsvereinbarung mit der Europaeischen Union. Andorra will den Euro offiziell als gesetzliches Zahlungsmittel einzufuehren und sowohl Euro-Umlaufmuenzen als auch Euro-Gedenkmuenzen auszugeben.
Dies ist zwangslaeufig notwendig, da die nationalen Waehrungen Spaniens und Frankreichs in diesen Laendern seit 1.1.2002 und nach Ablauf der Uebergangsfrist nicht mehr verwendet werden duerfen und eingezogen wurden.
2002 wurden diese Waehrungen durch den Euro ersetzt. Die Verwendung einer Waehrung eines anderen Landes ist voelkerrechtlich nicht unzulaessig.
Andorra hat am 26.11.1990 mit der EG in Form eines Briefwechsels ein Abkommen abgeschlossen, und zum 1.7.1991 eine Zollunion errichtet.
Monaco
Monaco (6000 Staatsbuerger, 30.000 Einwohner, 2 km2 Flaeche) gehoert aufgrund des Zollanschlussvertrages vom 1865 bzw. 1963 zum Zollgebiet Frankreichs und als Enklave zum EG-Zollgebiet.
Gemaess Art 307 EG-Vertrag bleibt die Zollunion Monaco - Frankreich weiter bestehen (Altvertrag). Daher ist in Monaco das gesamte Zoll- und Aussenhandelsrecht der EG anwendbar. Nicht jedoch die Bestimmungen ueber die Waehrungspolitik der EZB. Monaco kann aber auch nicht an der EG-Wirtschaftspolitik aktiv mitwirken.
Der franzoesische Franc galt bis 2002 in Monaco als offizielles Zahlungsmittel. Monaco hat weder eine eigene Waehrung noch eine Zentralbank.
Der
Rat hat Frankreich auf Basis der Eklaerung Nr. 6 zu den Waehrungsbeziehungen zur Republik San Marino, zum Staat der Vatikanstadt und zum Fuerstentum Monaco zum EU-Vertrag - durch seine Entscheidung 1999/96/EG ueber den von der Gemeinschaft vertreteten Standpunkt bezueglich einer Vereinbarung ueber die Waehrungsbeziehungen zum Fuerstentum Monaco vom 31.12.1998 ermaechtigt, mit Monaco ein bilaterales Waehrungsuebereinkommen abzuschliessen und dem Fuerstentum zu gestatten, den EURO als offizielle Waehrung einzufuehren.
Im Gegenzug musste sich Monaco verpflichten, die Gemeinschaftsbestimmungen im Hinblick auf den EURO anzunehmen, insbesondere diejenigen zu dessen Schutz vor Faelschungen.
Die
Konvergenzkriterien sind jedoch, da Monaco kein EU/EG Mitglied ist, nicht anzuwenden.
Monaco hat erst im Jahr 2002 mit der EU diplomatische Beziehungen aufgenommen.
San Marino
San Marino ((30 000 Einwohner, 60,6 km2 Flaeche) hat mit Italien mehrere spezielle Waehrungsabkommen und konnte in der Vergangeheit auch eingeschraenkt eigene Muenzen (vor allem Goldmuenzen) praegen, die vom Aussehen und der Groesse und Gewicht her der italienischen Lira weitgehend angepasst waren.
San Marino nahm 1983 mit der EG diplomatische Beziehungen auf.
Aufgrund des Freundschaftsvertrages vom 31.3.1939 (1971 modifiziert und 1980 ergaenzt) mit Italien ist San Marino in das italienische Zollgebiet eingegliedert. Dieser Freundschaftsvertrag ist ein "Altvertrag" im Sinne von Art 307 EG-Vertrag.
Am 16. Dezember 1991 wurde ein Abkommen ueber eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen EWG und der Republik San Marino abgeschlossen. Durch ein Interimsabkommen wurden die handels- und zollrechtlichen Bestimmungen zum 1.1.1993 vorzeitig in Kraft gesetzt.
Zwischen San Marino und der EG besteht somit seit 1993 eine Zollunion.
Der
Rat hat Italien auf Basis der Eklaerung Nr. 6 zu den Waehrungsbeziehungen zur Republik San Marino, zum Staat der Vatikanstadt und zum Fuerstentum Monaco zum EU-Vertrag - durch seine Entscheidung 1999/96/EG ueber den von der Gemeinschaft vertreteten Standpunkt bezueglich einer Vereinbarung ueber die Waehrungsbeziehungen zur Republik San Marino ermaechtigt, mit San Marino ein bilaterales Waehrungsuebereinkommen abzuschliessen und San Marino zu gestatten, den EURO als offizielle Waehrung einzufuehren.
Die Vereinbarung Italien - San Marino stimmt weitgehend mit der Vereinbarung Frankreich - Monaco ueberein.
Vatikanstaat
Der Vatikanstaat (300 Einwohner, 0,4 km2 Flaeche) hatte keine eigene Waehrung und keine Zentralbank und die italienische Lira wurde de facto als Zahlungsmittel anerkannt. Der Vatikanstaat hat eigene Muenzen gepraegt, die vom Aussehen und der Groesse und Gewicht her der italienischen Lira weitgehend angepasst waren.
Zwischen der EG und dem Vatikanstaat besteht keine Zollunion, auch nicht mit Italien. Das Abkommen vom 30.6.1929, Italien - Vatikanstaat regelt nur Zollvereinbarungen, Abgabenfreiheit und ein uneingeschraenktes Transitrecht fuer Waren durch das italienische Hoheitsgebiet sowie ein umfassendes Reexportverbot.
Aufgrund des Abkommens vom 2.8.1930 wurde zwischen Italien und dem Vatikanstaat eine Waehrungsunion errichtet.
Der
Rat hat Italien auf Basis der Eklaerung Nr. 6 zu den Waehrungsbeziehungen zur Republik San Marino, zum Staat der Vatikanstadt und zum Fuerstentum Monaco zum EU-Vertrag - durch seine Entscheidung 1999/96/EG ueber den von der Gemeinschaft vertreteten Standpunkt bezueglich einer Vereinbarung ueber die Waehrungsbeziehungen zum Vatikanstaat ermaechtigt, mit dem Vatikanstaat ein bilaterales Waehrungsuebereinkommen abzuschliessen und dem Vatikanstaat zu gestatten, den EURO als offizielle Waehrung einzufuehren.
Dass Fuerstentum Monaco, die Republik San Marino und der Vatikanstadt wurde durch Vereinbarungen mit der EU die Befugnis erteilt, den Euro als amtliche Waehrung zu verwenden sowie eigene Muenzen in Umlauf zu bringen, die den Abmesungen, dem Gewicht und dem Aussehen (ausser der Rueckseite) der EURO-Muenzen weitgehend entsprechen.
Das
Fuerstentum Liechtenstein verwendet den Schweizer Franken als Zahlungsmittel und wurde daher hier nicht erwaehnt.