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Anton Schaefer

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Seite 13-B-01


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Unionsmitgliedstaaten
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Europaeische Akte
Organe
Rechtsakte
Unionsbuergerschaft
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Verhaeltnismaessigkeit

Der Binnenmarkt
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Dienstleistungsfreiheit
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Der Europaeische Wirtschaftsraum

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Der Europaeische Wirtschaftsraum wurde zwischen den Mitgliedstaaten der EG und der EFTA gegruendet. Die EFTA wurde als Freihandelszone 1960 von Daenemark, Norwegen, Oesterreich, Portugal, Schweden, Schweiz und dem Vereinigten Koenigreich gegruendet. 1970 trat Island bei und 1992 Liechtenstein.

EWR-Mitgliedstaaten sind derzeit nur noch Island, Liechtenstein und Norwegen. EFTA-Mitgliedstaaten sind Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

Das Abkommen ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum wurde am 2. Mai 1992 durch die Aussen- und Wirtschaftsministern der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Mitgliedstaaten in Porto (Portugal) unterzeichnet und trat am 1.1.1994 in Kraft. Bereits nach einem Jahr, am 1.1.1995, sind Finnland, Oesterreich und Schweden wieder aus- und der EU beigetreten.

Das EWR Abkommen gilt aber nicht fuer die Schweiz, da eine Zustimmung zum EWR-Beitritt vom Volk in einem Referendum abgelehnt wurde.

Das EWR-Abkommen sollte urspruenglich als erster Schritt fuer einen spaeteren EG-Beitritt dienen. Im Laufe der Jahre hat sich aber gezeigt, dass die Erstreckung der vier Grundfreiheiten:

von den EWR-Mitgliedstaaten als ausreichend angesehen wurde und diese an einer vertieften Integration kein Interesse haben. Die Schweiz hat mit der EU bilaterale Vertraege abgeschlossen.
Bereits anlaesslich der Verhandlungen zum EWR wurden die Bereiche Landwirtschaft, Verkehrspolitik, Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik, Steuerpolitik, Finanzpolitik und die Wirtschafts- und Waehrungsunion

Alle EFTA-Staaten wollten durch den EWR-Beitritt eine moeglichst geringe Einschraenkung ihrer Souveraenitaet bzw. politischen Autonomie erreichen, und gleichzeitig die Vorteile des EU-Binnenmarktes geniessen.
Mit den ehemaligen "Ostblock"-Mitgliedstaaten wurden ab 1995 jeweils getrennt Assoziierungsabkommen (Europa-Abkommen) abgeschlossen und diese Staaten auf diesem Weg auf einen EU-Beitritt vorbereitet.

Der EWR hat somit als Vorbereitung auf einen spaeteren EU-Beitritt nicht die Erwartungen erfuellt, die urspruenglich in dieses Abkommen gesetzt wurden.

Die EWR-Mitgliedstaaten haben den "acquis communautaire" der Union weitgehend uebernommen, einschliesslich der Rechtsprechung des EuGH. Ausgenommen jedoch ausdruecklich dem Agrarbereich, die Steuerharmonisierung, die Wirtschafts- und Waehrungsunion, die politische Union und die soziale Union.

Liechtenstein konnte dem EWR erst verspaetet (1995) beitreten, da sich aus dem Zollvertrag mit der Schweiz und dem negativen Referendum ueber einen EWR-Beitritt der Schweiz vielfaeltige Probleme ergeben hatten und Nachverhandlungen des EWR-Abkommens notwendig waren.

Bezueglich des freien Personenverkehrs sind von Liechtenstein Vorbehalte eingebracht worden und ist insbesondere die Arbeitnehmerfreizuegigkeit und nur eingeschraenkt anwendbar (Kontingentierung).

Der EWR wird von vier Organen unterstuetzt:

  • EWR-Rat
  • Gemeinsamer EWR-Ausschuss
  • EFTA-Gerichtshof
  • EFTA-Ueberwachungsbehoerde
Der EWR-Rat tritt in Bruessel zusammen und ist das "politische" Organ des EWR. Hier sind die Minister der EFTA- und EU-Mitgliedstaaten versammelt, ueberwachen die richtige Anwendung des EWR-Abkommens, regeln Meinungsverschiedenheiten und geben neue Regeln fuer die Zusammenarbeit zwischen EFTA-Staaten und Unionsmitgliedstaaten vor.

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss tagt in Bruessel und besteht aus den hohen Beamten der Mitgliedstaaten. In diesem Gremium werden die Vorgaben des EWR-Rates konkretisiert. Um eine bessere Kontinuitaet zu erreichen, wurde ein staendiger Ausschuss der EFTA-Staaten gegruendet.

Die EWR-Ueberwachungsbehoerde in Bruessel hat aehnliche Funktionen wie die Europaeische Kommission.

Der EFTA-Gerichtshof in Luxemburg (je ein Richter aus den drei Mitgliedstaaten) entscheidet ueber die Auslegung des EWR-Abkommens unter Beruecksichtigung der EuGH-Rechtsprechung.

Das EWR-Abkommen ist ein sogenanntes "gemischtes Freihandelsabkommen" (aehnlich auch Europa-Abkommen und EU-Partnerschaftsabkommen), welches sowohl von der Europaeischen Gemeinschaft als auch den Mitgliedstaaten derselben auf der einen Seite und von den EFTA-Mitgliedstaaten auf der anderen Seite ausgehandelt und unterzeichnet wurde. Durch das EWR-Abkommen wurde eine erweiterte und vertiefte asymmetrische Freihandelszone begruendet (siehe Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes in der Rs. Sveinbjoernsdottir, E-9/97, 1998, E-Gr. 59, darin wird von einer "gehobenen Freihandelszone" gesprochen).

Das EWR-Abkommen kann deswegen als asymmetrisch bezeichnet werden, weil auf Seiten von Norwegen, Island und Liechtenstein nur eine sehr geringe Marktmacht vorhanden ist (materielle Einflussmoeglichkeit) und auch die Rechtssetzung zum EWR im Verhaeltnis von den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen nur wenig beeinflusst werden kann (formelle Einflussmoeglichkeit). Auch mit der Mitgliedschaft von oesterreich, Schweden und Finnland im EWR bis vom 1.1.1994 bis zum 31.12.1994 konnte im Verhaeltnis zum EU-Binnenmarkt nicht von einer wirtschaftlichen Machtbalance ausgegangen werden.

Mehr als zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens zeigt sich, dass die wesentlichsten Vorteile aus dem EWR-Abkommen den EFTA-Mitgliedstaaten zugute kommen. Diese muessen auf der anderen Seite die EU-Rechtsetzung (acquis communautaire) regelmaessig uebernehmen, ohne an der Rechtsetzung wesentlich beteiligt gewesen zu sein.

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Aktualisiert am 07.01.2007
Erstellt: 01.12.2004