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Anton Schaefer

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Europaeische Zentralbank

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Die Europaeische Zentralbank besitzt keinen Organstatus im engeren Sinne, wie z.B. der Rat oder die Kommission. Hat aber eine eigene Rechtspersoenlichkeit und kann daher eigenstaendig Traeger von Rechten und Pflichten sein (wie z.B. auch EIB oder EWI).

Die Europaeische Zentralbank (EZB) und das ESZB, mit Sitz in Frankfurt, hat als vorrangigstes Ziel die Preisstabilitaet zu beachten.
Somit der Erhaltung einer Waehrungspolitik, die eine moeglichst geringe Inflation verursacht (2% und weniger). Dabei sind die Organe der EZB absolut weisungsungebunden. Dadurch sollen Einwirkungen der kurzfristigen Tagespolitik auf die langfristigen Ziele der Waehrungspolitik vermieden werden.
Die Massnahmen im Hinblick auf die Preisstabilitaet kann die EZB, unter Wahrung einer weitgehenden Oeffentlichkeit und Transparenz ihrer Taetigkeit, selbst festlegen, ohne einer politischen Einwirkung direkt zu unterliegen.
Ist die Preisstabilitaet gewaehrleistet, kann die EZB / das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft mit verschiedenen Massnahmen weitgehend unterstuetzen (diese Entkoppelung von Waehrungspolitik und Wirtschaftspolitik ist auch ein weitgehender und immer wiederkehrender Kritikpunkt an diesem System).
Die grundlegenden Aufgaben sind:
  • Festlegung und Ausfuehrung der Geld- und Wechselkurspolitik der Gemeinschaft,
  • Devisengeschaefte (insbesondere zur Gewaehrleistung der Preisstabilitaet)
  • Verwalten und verwahren der offiziellen Waehrungsreserven der Unionsmitgliedstaaten
  • Foerderung des reibungslosen Funktionieren der Zahlungssysteme
  • Ausschliessliches Genehmigungsrecht fuer die Ausgabe von Banknoten und Muenzen in der Euro-Zone
im Rahmen einer wettbewerbsfaehigen, offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb der Marktteilnehmer (Art 4 EG-Vertrag).

Dazu wird die EZB in allen Vorschlaegen zu Rechtsakten der Gemeinschaft im Zustaendigkeitsbereich der EZB und von den nationalen Behoerden auch bei nationalen Vorschriften, die in den Zustaendigkeitsbereich der EZB fallen, gehoert.

Die wirtschaftspolitischen Ziele der Gemeinschaft muessen mit den Aufgaben und Massnahmen der EZB uebereinstimmen. In Art 2 EG-Vertrag sind folgende Ziele festgelegt:
  • eine harmonische und ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens
  • ein hohes Beschaeftigungsniveau und ein hohes Mass an sozialem Schutz
  • Gleichstellung von Mann und Frau
  • bestaendiges, nichtinflationaeres Wachstum
  • ein hoher Grad an Wettbewerbsfaehigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen
  • ein hohes Mass an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualitaet
  • die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualitaet
  • wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt
  • Solidaritaet zwischen den Mitgliedstaaten der Union
Die nationalen Zentralbanken sind gegnueber der EZB weisungsgebunden.

Zur Erfuellung ihrer Aufgaben kann die EZB verpflichtende Rechtsakte (Verordnungen und Entscheidungen) und unverbindliche Rechtsakte (Empfehlungen und Stellungnahmen) abgeben.

Die Leitung der EZB obliegt dem EZB-Rat und dem Direktorium. Der EZB-Rat besteht aus den sechs Mitgliedern des EZB-Direktoriums und den Praesidenten der nationalen Zentralbanken. Die Direktoriumsmitglieder werden auf acht Jahre von den Staats- und Regierungschefs ernannt. Eine Wiedernennung nach Ablauf der acht Jahre ist nicht moeglich.
Solange, bis alle Unionsmitgliedstaaten der EURO-Zone beitreten, besteht ein erweiterter EZB-Rat als drittes Beschlussorgan. Zur Koordinierung wurde ein Wirtschafts- und Finanzausschuss eingesetzt.

Der EURO-12-Rat ist im EG-Vertrag nicht vorgesehen.


Bitte Hier klicken um zum Thema Konvergenzkriterien weiterlesen.


Bitte Hier klicken um zum Thema der EURO weiterlesen.



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Aktualisiert am 07.01.2007
Erstellt: 01.12.2004