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12.

Arbeits- und Sozialpolitik

 

776

Hat der EGV ein Kapitel über Sozialpolitik?

JA, vgl. Titel XI EGV. Sektoriellen Politiken → Foerderungsbereich → Sozialpolitik. Jedoch ist eine weitgehende Zurückhaltung zugunsten nationaler Zustaendigkeiten gegeben. Es wurde die Annaeherung der Sozialpolitiken beschlossen und ein „Europaeischer Sozialfonds“ (Art 146 – 148 EGV) gegründet. Bedingt durch die negative Haltung des Vereinigten Koenigreichs wurde das „Abkommen der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer“ nur von 11 der damals 12 Mitgliedsstaaten unterzeichnet (inzwischen ist das Vereinigte Koenigreich beigetreten). Insbesondere die Gleichbehandlungsgebote wurden institutionalisiert. Der Europaeische Sozialfonds (ESP) wirkt insbesondere auf dem Gebiet der Arbeitsmarktfoerderung.

777

Was versteht man unter Sozialpolitik gemeinschaftsrechtlich?

Alle privaten und oeffentlich-rechtlichen Normen, die das Arbeitsverhaeltnis und die daran anknüpfenden sozialen Vergünstigungen betreffen. Somit werden sowohl arbeits- als auch sozialrechtliche Vorschriften umfasst.

778

Welche rechtliche Qualitaet hat die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer?

Es handelt sich dabei um eine politische Deklaration der Mitglieder der EWG von 1989.

Die Kommission hat zur Umsetzung dieser Charta verschiedene Richtlinien erlassen.

779

Welche rechtliche Qualitaet hat das Protokoll über die Sozialpolitik, dass Teil des Vertrags von Maastricht wurde?

Mit Ausnahme des Vereinigten Koenigreich (erst spaeter beigetreten), ermaechtigt es die Organe und Mechanismen des Vertrages in Anspruch zu nehmen um das Abkommen über die Sozialpolitik umzusetzen. Das Sozialabkommen wurde von elf der zwoelf MS als voelkerrechtlicher Vertrag neben dem EGV abgeschlossen (wegen des Widerstands des Vereinigten Koenigreichs zur Einbeziehung in den EGV).

Durch den Vertrag von Amsterdam wurde das Sozialabkommen in den EGV übernommen (Titel VIII - Beschaeftigungspolitik).

780

Welche Bereiche sind von der Regelung durch den EGV im Bereich der Sozialpolitik ausdrücklich ausgenommen?

Das Koalitionsrecht, der Arbeitskampf (Streik und Aussperrung) und Regelungen über das Arbeitsentgelt.

781

Kann aufgrund der Bestimmungen des Titel VIII (Beschaeftigungspolitik) des EGV ein verbindlicher Rechtsakt erlassen werden?

Titel VIII des EGV gibt keine Rechtssetzungskompetenzen im engeren Sinn. Es koennen nur allgemeine Ziele formuliert werden und die Mitgliedstaaten werden zur Zusammenarbeit und Koordinierung aufgefordert.

782

Welchen Zweck hat der Europaeische Sozialfonds?

Der europaeische Sozialfonds ist der aelteste Strukturfonds der EG und wurde bereits 1957 im EWG-Vertrag verankert. Er ist das wichtigste beschaeftigungspolitische Finanzierungsinstrument der EU. Mit den Mitteln des Sozialfonds wird in Sechs-Jahres-Programme investiert (2000 bis 2006 rund 63 Mrd. Euro).

Durch den Europaeischen Sozialfonds (Art 146ff EGV) soll die oertliche und berufliche Mobilitaet und die berufliche Verwendbarkeit der Arbeitnehmer gefoerdert werden. Anpassungsprozesse und Veraenderungen der Produktionssysteme durch berufliche Bildung und Umschulung verbessert werden.

 

 

 

 

783

Welche Strukturfonds gibt es?

-            Europaeischer Sozialfonds

-            Europaeischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),

-            Europaeischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL),

-            Finanzierungsinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF)

784

Durch welche wichtigen sekundaerrechtlichen Rechtakte wird die europaeische Sozialpolitik unterstützt?

-            Verordnung über die Koordinierung der sozialrechtlichen Vergünstigungen für Wanderarbeitnehmer  bei Wechsel der Beschaeftigung über Grenzen von Mitgliedstaaten (1408/71/EWG und Durchführungsverordnung 574/72)

-            Richtlinie über den Grundsatz des gleichen Entgelts für Maenner und Frauen (75/117/EWG),

-            Massenentlassungsrichtlinie (75/129/EWG),

-            Gleichbehandlungsrichtlinie hinsichtlich des Zugangs zur Beschaeftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg und den Arbeitsbedingungen für Mann und Frau (76/207/EWG),

-            Richtlinie zur Wahrung der Ansprüche bei Betriebsübergang (77/187/EWG, 2001/23/EG),

-            Gleichbehandlungsrichtlinie zur Schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Mann und Frau im Bereich der sozialen Sicherheit (79/7/EWG),

-            Richtlinie zum Schutz von Arbeitnehmern bei Zahlungsunfaehigkeit des Arbeitgebers (80/987/EWG),

-            Rahmenrichtlinien zum betriebsorientierten Arbeitsschutz (80/1107/EWG, 89/391/EWG),

-            Verordnung 3820/85/EWG über die Harmonisierung der Sozialvorschriften im Strassenverkehr,

-            Gleichbehandlungsrichtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Mann und Frau bei den Systemen der sozialen Sicherheit (86/378/EWG),

-            Maschinenschutzrichtlinie (89/392/EWG),

-            Nachweisrichtlinien (91/533/EWG) über die Information des Arbeitnehmers über die wesentlichsten Arbeitsbedingungen,

-            Richtlinie betreffend des Arbeitsschutzes bei befristeten Arbeitsverhaeltnissen und Leiharbeit (91/383/EWG),

-            Mutterschutzrichtlinie (92/85/EWG)

-            Arbeitszeitrichtlinie (93/104/EWG),

-            Jugendarbeitsschutzrichtlinie (94/33/EWG),

-            Elternurlaubrichtlinie (96/34/EG),

-            Entsenderichtlinie (96/71/EG),

-            Gleichbehandlungsrichtlinie über die Beweislast bei Diskriminierung auf Grund des Geschlechts (97/80/EG),

-            Teilzeitarbeitsrichtlinie (97/81/EG),

-            Richtlinie für befristete Arbeitsverhaeltnisse (1999/70/EG),

-            Richtlinie gegen Diskriminierung in Beschaeftigung und Beruf wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (2000/43/EG, 2000/78/EG).

 

 

 

 

 

 

 

 

785

Welchen Sozialpolitischen Rechtsvorschriften unterliegen Wanderarbeitnehmer?

Gemaess VO 1408/71, Art 13 unterliegen Wanderarbeitnehmer nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates. Dabei wird bei unselbstaendig Beschaeftigten vor allem auf den Beschaeftigungsort, bei Selbstaendigen auf den Ort der Haupttaetigkeit, nicht auf den Wohnort abgestellt.

786

Wie werden entsendete unselbstaendige Beschaeftigte bezüglich der anzuwendenden Sozialrechtsvorschriften beurteilt?

Gemaess VO 1408/71, Art 14 werden entsendete Personen, wenn die voraussichtliche Dauer zwoelf Monate nicht überschreitet, nach den Sozialrechtsvorschriften beurteilt, welche für den Mitgliedstaat gelten, indem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat. Dauert die Entsendung unvorhergesehenerweise laenger als 12 Monate, muss der Mitgliedstaat, in den entsendet wurde, die Zustimmung für die weitere Anwendung der Sozialrechtsvorschriften des Entsendestaates geben.

787

Welchen Sozialrechtsvorschriften unterliegt ein Arbeitnehmer, der in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten taetig ist?

Personen, die gewoehnlicherweise mit Taetigkeiten beauftragt sind, die über eine oder mehrere Grenzen hinweg erbracht werden (z.B. LKW-Fahrer, Piloten etc.), unterliegen den Sozialrechtsvorschriften des Mitgliedstaates, indem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Dies gilt jedoch nicht für Personen die staendig in einer Zweigniederlassung beschaeftigt werden oder eine staendige Vertretung wahrnehmen.

788

Welche Sonderregelungen gelten für Hilfskraefte der Gemeinschaften?

Diese koennen waehlen zwischen der Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates,

-          indem sie beschaeftigt sind,

-          indem sie zuletzt beschaeftigt waren

-          oder dessen Staatsangehoerigkeit sie besitzen.

Diese Wahl kann nur einmal ausgesprochen werden und ist vor Dienstantritt bei den Gemeinschaften zu treffen.

789

Welche Rechtsvorschriften sind auf Rentner anzuwenden?

Bezieht ein Rentner Versorgungszahlungen aus einem oder mehreren anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er wohnt, so kann er auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates gaenzlich freigestellt werden, sofern er keine Erwerbstaetigkeit mehr ausübt.

790

Welche Sozialrechtsvorschriften gelten für die Zusammenrechnung von Versicherungs-, Beschaeftigungs- oder Wohnzeiten?

Derjenige Traeger der Sozialrechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, der für den Erwerb, das Aufrechterhalten oder das Wiederaufleben von Leistungsansprüchen zustaendig ist, muss die erforderlichen Versicherungs-, Beschaeftigungs- oder Wohnzeiten berücksichtigen.

Dabei werden die zurückgelegten Versicherungs-, Beschaeftigungs- oder Wohnzeiten so behandelt, als habe der Leistungsempfaenger diese nur im Mitgliedstaat des zustaendigen Sozialversicherungstraegers zurückgelegt.

791

Welche Leistungen muss der Sozialversicherungstraeger erbringen?

Der zustaendige Sozialversicherungstraeger muss den Arbeitnehmern bzw. Selbstaendigen

-   Sachleistungen auf Rechnung des Sozialversicherungstraegers des Wohnortes

-   Geldleistungen auf Kosten des Sozialversicherungstraegers des Wohnortes oder des zustaendigen Sozialversicherungstraegers

gewaehren, als ob der Arbeitnehmer oder Selbstaendige bei diesem versichert waere. Dies gilt auch für Familienangehoerige, welche nicht im Mitgliedstaat wohnen, dessen Sozialversicherungstraeger zustaendig ist. Ausnahme: der Wohnsitzstaat gewaehrt bereits die entsprechenden Sozialleistungen.

792

Welche Sonderregelungen gelten für Grenzgaenger?

Grenzgaenger koennen Sozialleistungen auch im Gebiet des Mitgliedstaates erhalten, dessen Sozialtraeger zustaendig ist.

Familienangehoerige koennen ebenfalls die Leistungen beim zustaendigen Sozialversicherungstraeger in Anspruch nehmen, wenn

-            ein dringlicher Fall vorliegt,

-            oder eine Vereinbarung des Wohnsitzstaates und des Beschaeftigungsstaats vorliegt,

-            oder der Sozialversicherungstraeger seine Zustimmung erteilt hat.

 

 

 




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Erstellt: 01.01.2006