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8.2

Richtlinie

 

355

Was bedeutet die „Pflicht zur normativen Umsetzung“ einer Richtlinie?

Dass der Mitgliedstaat eine Richtlinie gemaess den innerstaatlichen Vorschriften verbindlich so umzusetzen hat, dass sich die Normunterworfenen daran halten koennen. Nur die Anweisung an eine nationale Verwaltung, sich entsprechend der Richtlinie zu verhalten (Verwaltungspraktiken) ist nicht ausreichend (Rs. Kommission/Niederlande 1982).

Normativ bedeutet:           -    verpflichtend fuer alle Betroffenen

-        Norm wird publiziert

-        Die Hoheitsgewalt muss offensichtlich dahinterstehen.

356

Was bedeutet richtlinienkonforme Interpretation?

Innerstaatlich umgesetztes Recht ist im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie(n) zu beurteilen (Rs. Colson und Kamann v. Land Nordrhein-Westfalen, 1981).

Ist eine richtlinienkonforme Interpretation nicht moeglich, kommt der Anwendungsvorrang zum tragen.

357

Was bedeutet „Sperrwirkung“ einer Richtlinie?

Eine noch nicht rechtskraeftig umgesetzte Richtlinie entfaltet insoweit eine Sperrwirkung, als es dem nationale Gesetzgeber in einem MS untersagt ist, Massnahmen zu setzten, welche den Gegenstand oder den Zweck der Richtlinie vereiteln wuerden. Dies entspricht in voelkerrechtlichen Vertraegen dem Frustrationsverbot.

Auch aus Art 10 EGV, dem Loyalitaetsgebot kann dieses Verbot abgeleitet werden. Eine der Richtlinie entgegenstehende aber bereits bestehende nationale Rechtslage muss jedoch erst mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist angepasst werden bzw. darf dann nicht mehr beachtet werden.

358

Gilt eine Richtlinie in den Mitgliedstaaten unmittelbar?

Ja, bedingt durch die Rechtsprechung des EuGH („eigene Rechtsordnung“) gilt das gesamte Gemeinschaftsrecht in den Mitgliedstaaten unmittelbar (Anwendungsvorrang / unmittelbare Geltung). Im Gegensatz zur Verordnung wird durch die Richtlinie der Einzelne im Normalfall nicht direkt berechtigt oder verpflichtet, sondern der oder die Mitgliedstaaten. Nach Art 249 EGV ist die Richtlinie nur fuer den Mitgliedstaat verbindlich, an den sie gerichtet ist (vgl. auch die Rs. Marshall, 1986).

Die objektive bzw. subjektive unmittelbare und vertikale Wirkung von Richtlinien jedoch ergibt sich erst, wenn verschiedene Faktoren zusammenfallen (siehe unten).

359

Ist die Verleihung individueller Rechte durch eine Richtlinie eine Voraussetzung fuer deren unmittelbare Wirkung bei nicht fristgerechter Umsetzung?

Nein, seit der EuGH – Entscheidung „Waermekraftwerk Grosskrotzenburg“ ist dies nicht Voraussetzung, sondern Folge.

360

Was versteht man unter der „subjektiven unmittelbaren Wirkung“ von Richtlinien?

Einzelne koennen sich in Ermangelung von fristgemaess erlassenen Durchfuehrungsmassnahmen und Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich bestimmt und hinreichend genau erscheint, gegenueber staatlichen Stellen auf diese nicht umgesetzte Richtlinie berufen, sofern diese Rechte festlegt, die dem Staat gegenueber geltend gemacht werden koennen (Rs. Becker, 1982).

Voraussetzung fuer die Pruefung ist:

ue       Fristablauf,

ue       unmittelbare Anwendbarkeit (dies ist dann gegeben, wenn die RL inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheint),

ue       Der Einzelne muss aus der RL gegenueber dem Staat Rechte geltend machen koennen,

361

Warum kann eine RL keine subjektive unmittelbare Wirkung bei Verpflichtung Einzelner entfalten?

Der EuGH hat in der Rs. Kolpinghuis (1987) ausgefuehrt, dass die Moeglichkeit des Einzelnen, sich auf eine nicht fristgerecht umgesetzte RL vor innerstaatlichen Behoerden und Gerichten zu berufen (Ableiten von Rechten) nicht gleichbedeutend ist, mit der Moeglichkeit den Einzelnen aus einer nicht fristgerecht umgesetzten RL zu verpflichten (Umkehrschluss).

Staatliche Behoerden und Gerichte koennen sich daher nicht zu Lasten eines Einzelnen auf eine im Mitgliedstaat nicht fristgerecht umgesetzte RL berufen, wenn deren ordnungsgemaesse Umsetzung in innerstaatliches Recht noch nicht erfolgt ist (Estoppel-Prinzip). Auch dann nicht, wenn die RL inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheint und dem Einzelnen bei ordnungsgemaesser Umsetzung Verpflichtungen auferlegt.

362

Was versteht man unter vertikaler Wirkung von Richtlinien?

Das Verhaeltnis zwischen Buerger und Staat. Werden durch Richtlinien subjektiv-oeffentliche Rechte fuer den Buerger begruendet, und diese nicht fristgerecht umgesetzt und dem Buerger dadurch Rechte vorenthalten, so gelten diese subjektiv-oeffentlichen Rechte aus der Richtlinie direkt und unmittelbar zugunsten des Betroffenen.

363

Was versteht man unter horizontaler Wirkung von Richtlinien?

Die Wirkung von nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinien zwischen Buergern untereinander. Diese Wirkung ist nicht generell anerkannt.

364

Was versteht man unter umgekehrter vertikaler Wirkung von Richtlinien?

 

Das Verhaeltnis zwischen Saat und Buerger. Ein saeumiger Mitgliedstaat, der eine Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt hat, aber aus der Richtlinie Rechte fuer sich ableiten koennte, ist nicht berechtigt diese Wirkung fuer sich in Anspruch zu nehmen. Saeumigkeit soll nicht belohnt werden oder der Staat aus der Nichtumsetzung einen Nutzen ziehen. Ein besonderes Schutzbeduerfnis des Staates oder der Verwaltungsbehoerden besteht nicht, da der Staat es ja selbst in der Hand hat, die Richtlinie umzusetzen (vgl. dazu z.B. die Rs. Fratelli Costanzo, 1989).

 

 

 

 

365

Haben RL horizontale Wirkungen?

Nein, in der Rs. Faccini Dori hat der EuGH ausgefuehrt, dass die nicht fristgerechte Umsetzung einer RL in innerstaatliches Recht ausschliesslich das Verhaeltnis zwischen Staat und Buerger betrifft. Eine Ausdehnung der Rechtsprechung auf den Bereich der Beziehungen zwischen den Buergern hiesse der Gemeinschaft die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten der Buerger Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort darf, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen  zugewiesen ist. Daher kann eine nicht fristgerecht umgesetzte RL zwischen den Buergern (Privatrechtssubjekten) des Mitgliedstaats keine horizontale Wirkung entfalten, da der EuGH mit seiner Rechtsprechung nur erreichen wollte, dass der Staat selbst aus der Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts keinen Nutzen ziehen kann.

Der EuGH hat in der Rs. Kampelmann (1997) ausgefuehrt, dass der Staat sich nicht durch Auslagerung von Hoheitsgewalten (Flucht in das Privatrecht) sich seiner Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht entziehen kann. Erbringen „Private“ im Rahmen der ihnen uebertragenen Hoheitsgewalt Dienstleistungen im oeffentlichen Interesse und unter Aufsicht des Staates oder sind ihnen besondere Rechte verliehen, so kann die nicht ordnungsgemaesse oder fristgerecht umgesetzte RL auch diesen gegenueber geltend gemacht werden.

366

Was bedeutet die objektive Wirkung von Richtlinien?

Richtlinien, die keine subjektiv-oeffentliche Rechte oder Pflichten von Buergern begruenden, sondern nur den Behoerden Pflichten auferlegen, gelten unmittelbar und verpflichten die Behoerde zu richtlinienkonformen Verhalten gerade auch dann, wenn die Richtlinie nicht ordnungsgemaess umgesetzt wurde. Die Anwendung der Richtlinie ist von Amts wegen wahrzunehmen. Beispiele fuer objektive Wirkungen von Richtlinien: Pflicht zur normativen Umsetzung, Handlungsermaechtigung, Vorwirkungen von Richtlinien, richtlinienkonforme Auslegung, Verdraengungseffekt, Kontrollfunktion, Massstabfunktion.

367

Was bedeutet die „unmittelbare objektive Wirkung von RL“?

Im Sinne des Artikels 249 EGV ist es dem Einzelnen nicht moeglich, sich auf eine Richtlinie zu berufen, da diese sich an den Mitgliedstaat richtet. Ein Unionsbuerger kann sich jedoch gegenueber einem Mitgliedstaat auf eine Richtlinie berufen, wenn der Mitgliedstaat als Hoheitstraeger oder Arbeitgeber aus der Verletzung des Gemeinschaftsrechts einen Nutzen ziehen kann.

Nach Fristablauf der Umsetzung einer RL ist jeder im Staat, der staatliche Hoheitsgewalt ausuebt, verpflichtet die Richtlinie anzuwenden. Wird ein Gesetzesentwurf zur Umsetzung einer Richtlinie zwar der Kommission vorgelegt, das Gesetz aber vor dem Ablauf der notwendigen Begutachtungsfrist der Kommission innerstaatlich in Kraft gesetzt, so duerfen sich nationale Behoerden und Gerichte nicht auf dieses Gesetz berufen, weil die Vorschrift durch einen wesentlichen Verfahrensfehler entstanden ist.

In der Rs. Unilever Italia/Central Food fuehrte dieser wesentliche Verfahrensfehler dazu, dass durch die Erlassung technischer Vorschriften die Verwendung bzw. die Vermarktung eines dieser nationalen Vorschrift nicht entsprechenden Erzeugnisses beeintraechtigt wurde. In diesem Fall muss die nationale Behoerde oder das nationale Gericht auch in einem Zivilrechtsstreit zwischen Privatrechtssubjekten die mit einem wesentlichen Verfahrensfehler belastete nationale Norm unangewendet lassen.

368

Welche Folgen haben unmittelbare Wirkungen von Richtlinien, wenn sie den Buerger berechtigen und andere verpflichten?

Dieses Problem ist noch nicht geklaert. Wenn eine Richtlinie unmittelbare Wirkung entfaltet und den einen Buerger berechtigt, den anderen jedoch verpflichtet (sog. Dritt- und Doppelwirkung), so ist die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen strittig (vgl. auch Rs. Faccini Dori, 1994).

369

Kann sich der Unionsbuerger auf eine ordnungsgemaess umgesetzte Richtlinie berufen?

Grundsaetzlich nicht, vor allem da sich Richtlinien primaer an die Mitgliedstaaten richten. Durch die ordnungsgemaesse Umsetzung einer Richtlinie durch nationale Durchfuehrungsbestimmungen ergeben sich die Rechte und Pflichten der betroffenen Unionsbuerger sodann ausschliesslich aus dem nationalen Recht.

370

Muss sich der Mitgliedstaat an Richtlinien ohne unmittelbare Wirkung nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist halten?

Auch an Richtlinien die inhaltlich nicht hinreichend genau bestimmt und damit nicht unmittelbar anwendbar sind hat sich der Mitgliedstaat an den sie gerichtet ist zu halten, wenn die Umsetzungsfrist erfolglos abgelaufen ist. Nationales Recht ist nach erfolglosem Ablauf der Umsetzungsfrist zumindest gemeinschaftsrechtskonform auszulegen (strittig).

371

Kann sich der Nationalstaat durch Privatisierungen der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien entziehen?

Nein, in der Rs. Kampelmann (197) hat der EuGH ausgefuehrt, dass, auch wenn eine vom Staat zu unterscheidende juristische Person besteht, es darauf ankommt, ob die juristische Person dem Staat gehoert oder seiner Aufsicht unterstellt ist oder mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die ueber diejenigen hinausgehen, die sich in den Beziehungen zwischen Privatpersonen ergeben. Eine „Flucht in das Privatrecht“ schuetzt daher den Mitgliedstaat nicht vor der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien.

372

Muessen alle Richtlinien veroeffentlicht werden?

Nein, Richtlinien die sich nach Art 254 Abs. 3 EGV nur an einen Mitgliedstaat richten werden dem staendigen Vertreter des betroffenen MS zugestellt. Eine Veroeffentlichung ist dann nicht unbedingt notwendig. Die Richtlinien werden jedoch regelmaessig im Amtsblatt veroeffentlicht. Bei einer Richtlinie die sich nur an einen MS richtet gilt jedoch die Zustellung an den staendigen Vertreter als Publikationsakt, nicht erst die Veroeffentlichung im Amtsblatt.

373

Wann tritt die Staatshaftung bei Nichtumsetzung einer RL ein?

Die Staatshaftung tritt ein, wenn:

Ø       durch die RL dem Einzelnen Rechte verliehen werden;

Ø       der Inhalt der Rechte auf der Grundlage der RL unbedingt und hinreichen bestimmt werden koennen,

Ø       ein Kausalzusammenhang zwischen Falsch- oder Nichtumsetzung und der auferlegten Verpflichtung des Staates und dem entstandenen Schaden des Geschaedigten besteht.

374

Was bedeutet „praeventive Sperrwirkung“ bei einer Richtlinie?

Folgt aus dem Loyalitaetsgebot. Waehrend der Frist, in der eine Richtlinie umgesetzt werden muss, ist es den Mitgliedstaaten verwehrt, Vorschriften zu erlassen, welche die Ziele der Richtlinie ernsthaft gefaehrden. Wird dies nicht beruecksichtigt, kann vermutet werden, dass die Richtlinie nicht ordnungsgemaess umgesetzt wurde (EuGH in Rs. Inter-Environnement Wallonie, 1997).

 

 




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Erstellt: 01.01.2006