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355
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Was bedeutet die „Pflicht zur normativen Umsetzung“ einer Richtlinie?
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Dass der Mitgliedstaat eine Richtlinie gemaess den
innerstaatlichen Vorschriften verbindlich so umzusetzen hat, dass sich die
Normunterworfenen daran halten koennen. Nur die Anweisung an eine nationale
Verwaltung, sich entsprechend der Richtlinie zu verhalten
(Verwaltungspraktiken) ist nicht ausreichend (Rs. Kommission/Niederlande
1982).
Normativ bedeutet: -
verpflichtend fuer alle Betroffenen
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Norm wird publiziert
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Die Hoheitsgewalt muss offensichtlich dahinterstehen.
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356
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Was bedeutet richtlinienkonforme Interpretation?
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Innerstaatlich umgesetztes Recht ist im Lichte des
Wortlauts und des Zwecks der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie(n) zu
beurteilen (Rs. Colson und Kamann v. Land Nordrhein-Westfalen, 1981).
Ist eine richtlinienkonforme Interpretation nicht
moeglich, kommt der Anwendungsvorrang zum tragen.
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357
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Was bedeutet „Sperrwirkung“ einer Richtlinie?
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Eine noch nicht rechtskraeftig umgesetzte
Richtlinie entfaltet insoweit eine Sperrwirkung, als es dem nationale
Gesetzgeber in einem MS untersagt ist, Massnahmen zu setzten, welche den
Gegenstand oder den Zweck der Richtlinie vereiteln wuerden. Dies entspricht in
voelkerrechtlichen Vertraegen dem Frustrationsverbot.
Auch aus Art 10 EGV, dem Loyalitaetsgebot kann
dieses Verbot abgeleitet werden. Eine der Richtlinie entgegenstehende aber
bereits bestehende nationale Rechtslage muss jedoch erst mit dem Ablauf der
Umsetzungsfrist angepasst werden bzw. darf dann nicht mehr beachtet werden.
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358
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Gilt eine Richtlinie in den Mitgliedstaaten unmittelbar?
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Ja, bedingt durch die Rechtsprechung des EuGH
(„eigene Rechtsordnung“) gilt das gesamte Gemeinschaftsrecht in den
Mitgliedstaaten unmittelbar (Anwendungsvorrang / unmittelbare Geltung). Im
Gegensatz zur Verordnung wird durch die Richtlinie der Einzelne im Normalfall
nicht direkt berechtigt oder verpflichtet, sondern der oder die
Mitgliedstaaten. Nach Art 249 EGV ist die Richtlinie nur fuer den
Mitgliedstaat verbindlich, an den sie gerichtet ist (vgl. auch die Rs.
Marshall, 1986).
Die objektive bzw. subjektive unmittelbare und
vertikale Wirkung von Richtlinien jedoch ergibt sich erst, wenn verschiedene
Faktoren zusammenfallen (siehe unten).
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359
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Ist die Verleihung individueller Rechte durch eine Richtlinie eine
Voraussetzung fuer deren unmittelbare Wirkung bei nicht fristgerechter
Umsetzung?
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Nein, seit der EuGH – Entscheidung „Waermekraftwerk
Grosskrotzenburg“ ist dies nicht Voraussetzung, sondern Folge.
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360
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Was versteht man unter der „subjektiven unmittelbaren Wirkung“ von
Richtlinien?
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Einzelne koennen sich in Ermangelung von fristgemaess
erlassenen Durchfuehrungsmassnahmen und Bestimmungen einer Richtlinie, die
inhaltlich bestimmt und hinreichend genau erscheint, gegenueber staatlichen Stellen
auf diese nicht umgesetzte Richtlinie berufen, sofern diese Rechte festlegt, die
dem Staat gegenueber geltend gemacht werden koennen (Rs. Becker, 1982).
Voraussetzung fuer die Pruefung ist:
ue Fristablauf,
ue unmittelbare Anwendbarkeit
(dies ist dann gegeben, wenn die RL inhaltlich als unbedingt und hinreichend
genau erscheint),
ue Der Einzelne muss aus der
RL gegenueber dem Staat Rechte geltend machen koennen,
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361
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Warum kann eine RL keine subjektive unmittelbare Wirkung bei Verpflichtung
Einzelner entfalten?
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Der EuGH hat in der Rs. Kolpinghuis (1987)
ausgefuehrt, dass die Moeglichkeit des Einzelnen, sich auf eine nicht
fristgerecht umgesetzte RL vor innerstaatlichen Behoerden und Gerichten zu
berufen (Ableiten von Rechten) nicht gleichbedeutend ist, mit der Moeglichkeit
den Einzelnen aus einer nicht fristgerecht umgesetzten RL zu verpflichten
(Umkehrschluss).
Staatliche Behoerden und Gerichte koennen sich daher
nicht zu Lasten eines Einzelnen auf eine im Mitgliedstaat nicht fristgerecht
umgesetzte RL berufen, wenn deren ordnungsgemaesse Umsetzung in
innerstaatliches Recht noch nicht erfolgt ist (Estoppel-Prinzip). Auch dann
nicht, wenn die RL inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheint
und dem Einzelnen bei ordnungsgemaesser Umsetzung Verpflichtungen auferlegt.
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362
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Was versteht man unter vertikaler Wirkung von Richtlinien?
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Das Verhaeltnis zwischen Buerger und Staat. Werden
durch Richtlinien subjektiv-oeffentliche Rechte fuer den Buerger begruendet, und
diese nicht fristgerecht umgesetzt und dem Buerger dadurch Rechte vorenthalten,
so gelten diese subjektiv-oeffentlichen Rechte aus der Richtlinie direkt und
unmittelbar zugunsten des Betroffenen.
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363
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Was versteht man unter horizontaler Wirkung von Richtlinien?
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Die Wirkung von nicht fristgerecht umgesetzten
Richtlinien zwischen Buergern untereinander. Diese Wirkung ist nicht generell
anerkannt.
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Was versteht man unter umgekehrter vertikaler Wirkung von
Richtlinien?
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Das Verhaeltnis zwischen Saat und Buerger. Ein
saeumiger Mitgliedstaat, der eine Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt hat,
aber aus der Richtlinie Rechte fuer sich ableiten koennte, ist nicht berechtigt
diese Wirkung fuer sich in Anspruch zu nehmen. Saeumigkeit soll nicht belohnt
werden oder der Staat aus der Nichtumsetzung einen Nutzen ziehen. Ein
besonderes Schutzbeduerfnis des Staates oder der Verwaltungsbehoerden besteht
nicht, da der Staat es ja selbst in der Hand hat, die Richtlinie umzusetzen
(vgl. dazu z.B. die Rs. Fratelli Costanzo, 1989).
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365
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Haben RL horizontale Wirkungen?
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Nein, in der Rs. Faccini Dori hat der EuGH
ausgefuehrt, dass die nicht fristgerechte Umsetzung einer RL in
innerstaatliches Recht ausschliesslich das Verhaeltnis zwischen Staat und
Buerger betrifft. Eine Ausdehnung der Rechtsprechung auf den Bereich der
Beziehungen zwischen den Buergern hiesse der Gemeinschaft die Befugnis
zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten der Buerger Verpflichtungen
anzuordnen, obwohl sie dies nur dort darf, wo ihr die Befugnis zum Erlass von
Verordnungen zugewiesen ist. Daher
kann eine nicht fristgerecht umgesetzte RL zwischen den Buergern
(Privatrechtssubjekten) des Mitgliedstaats keine horizontale Wirkung
entfalten, da der EuGH mit seiner Rechtsprechung nur erreichen wollte, dass
der Staat selbst aus der Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts keinen Nutzen
ziehen kann.
Der EuGH hat in der Rs. Kampelmann (1997)
ausgefuehrt, dass der Staat sich nicht durch Auslagerung von Hoheitsgewalten
(Flucht in das Privatrecht) sich seiner Verpflichtungen aus dem
Gemeinschaftsrecht entziehen kann. Erbringen „Private“ im Rahmen der ihnen
uebertragenen Hoheitsgewalt Dienstleistungen im oeffentlichen Interesse und
unter Aufsicht des Staates oder sind ihnen besondere Rechte verliehen, so
kann die nicht ordnungsgemaesse oder fristgerecht umgesetzte RL auch diesen
gegenueber geltend gemacht werden.
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366
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Was bedeutet die objektive Wirkung von Richtlinien?
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Richtlinien, die keine subjektiv-oeffentliche
Rechte oder Pflichten von Buergern begruenden, sondern nur den Behoerden Pflichten
auferlegen, gelten unmittelbar und verpflichten die Behoerde zu richtlinienkonformen
Verhalten gerade auch dann, wenn die Richtlinie nicht ordnungsgemaess umgesetzt
wurde. Die Anwendung der Richtlinie ist von Amts wegen wahrzunehmen. Beispiele
fuer objektive Wirkungen von Richtlinien: Pflicht zur normativen Umsetzung,
Handlungsermaechtigung, Vorwirkungen von Richtlinien, richtlinienkonforme
Auslegung, Verdraengungseffekt, Kontrollfunktion, Massstabfunktion.
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Was bedeutet die „unmittelbare objektive Wirkung von RL“?
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Im Sinne des Artikels 249 EGV ist es dem Einzelnen
nicht moeglich, sich auf eine Richtlinie zu berufen, da diese sich an den
Mitgliedstaat richtet. Ein Unionsbuerger kann sich jedoch gegenueber einem
Mitgliedstaat auf eine Richtlinie berufen, wenn der Mitgliedstaat als
Hoheitstraeger oder Arbeitgeber aus der Verletzung des Gemeinschaftsrechts
einen Nutzen ziehen kann.
Nach Fristablauf der Umsetzung einer RL ist jeder
im Staat, der staatliche Hoheitsgewalt ausuebt, verpflichtet die Richtlinie
anzuwenden. Wird ein Gesetzesentwurf zur Umsetzung einer Richtlinie zwar der
Kommission vorgelegt, das Gesetz aber vor dem Ablauf der notwendigen
Begutachtungsfrist der Kommission innerstaatlich in Kraft gesetzt, so duerfen
sich nationale Behoerden und Gerichte nicht auf dieses Gesetz berufen, weil
die Vorschrift durch einen wesentlichen Verfahrensfehler entstanden ist.
In der Rs. Unilever Italia/Central Food fuehrte
dieser wesentliche Verfahrensfehler dazu, dass durch die Erlassung
technischer Vorschriften die Verwendung bzw. die Vermarktung eines dieser
nationalen Vorschrift nicht entsprechenden Erzeugnisses beeintraechtigt wurde.
In diesem Fall muss die nationale Behoerde oder das nationale Gericht auch in
einem Zivilrechtsstreit zwischen Privatrechtssubjekten die mit einem
wesentlichen Verfahrensfehler belastete nationale Norm unangewendet lassen.
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368
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Welche Folgen haben unmittelbare Wirkungen von Richtlinien, wenn sie
den Buerger berechtigen und andere verpflichten?
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Dieses Problem ist noch nicht geklaert. Wenn eine
Richtlinie unmittelbare Wirkung entfaltet und den einen Buerger berechtigt,
den anderen jedoch verpflichtet (sog. Dritt- und Doppelwirkung), so ist die
Anwendbarkeit dieser Bestimmungen strittig (vgl. auch Rs. Faccini Dori,
1994).
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369
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Kann sich der Unionsbuerger auf eine ordnungsgemaess umgesetzte Richtlinie
berufen?
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Grundsaetzlich nicht, vor allem da sich Richtlinien
primaer an die Mitgliedstaaten richten. Durch die ordnungsgemaesse Umsetzung
einer Richtlinie durch nationale Durchfuehrungsbestimmungen ergeben sich die
Rechte und Pflichten der betroffenen Unionsbuerger sodann ausschliesslich aus
dem nationalen Recht.
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370
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Muss sich der Mitgliedstaat an Richtlinien ohne unmittelbare Wirkung
nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist halten?
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Auch an Richtlinien die inhaltlich nicht
hinreichend genau bestimmt und damit nicht unmittelbar anwendbar sind hat
sich der Mitgliedstaat an den sie gerichtet ist zu halten, wenn die
Umsetzungsfrist erfolglos abgelaufen ist. Nationales Recht ist nach
erfolglosem Ablauf der Umsetzungsfrist zumindest gemeinschaftsrechtskonform
auszulegen (strittig).
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371
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Kann sich der Nationalstaat durch Privatisierungen der unmittelbaren
Wirkung von Richtlinien entziehen?
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Nein, in der Rs. Kampelmann (197) hat der EuGH
ausgefuehrt, dass, auch wenn eine vom Staat zu unterscheidende juristische
Person besteht, es darauf ankommt, ob die juristische Person dem Staat gehoert
oder seiner Aufsicht unterstellt ist oder mit besonderen Rechten ausgestattet
ist, die ueber diejenigen hinausgehen, die sich in den Beziehungen zwischen
Privatpersonen ergeben. Eine „Flucht in das Privatrecht“ schuetzt daher den
Mitgliedstaat nicht vor der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien.
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372
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Muessen alle Richtlinien veroeffentlicht werden?
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Nein, Richtlinien die sich nach Art 254 Abs. 3 EGV
nur an einen Mitgliedstaat richten werden dem staendigen Vertreter des
betroffenen MS zugestellt. Eine Veroeffentlichung ist dann nicht unbedingt
notwendig. Die Richtlinien werden jedoch regelmaessig im Amtsblatt
veroeffentlicht. Bei einer Richtlinie die sich nur an einen MS richtet gilt
jedoch die Zustellung an den staendigen Vertreter als Publikationsakt, nicht
erst die Veroeffentlichung im Amtsblatt.
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Wann tritt die Staatshaftung bei Nichtumsetzung einer RL ein?
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Die Staatshaftung tritt ein, wenn:
Ø durch die RL dem Einzelnen
Rechte verliehen werden;
Ø der Inhalt der Rechte auf
der Grundlage der RL unbedingt und hinreichen bestimmt werden koennen,
Ø ein Kausalzusammenhang
zwischen Falsch- oder Nichtumsetzung und der auferlegten Verpflichtung des
Staates und dem entstandenen Schaden des Geschaedigten besteht.
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Was bedeutet „praeventive Sperrwirkung“ bei einer Richtlinie?
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Folgt aus dem Loyalitaetsgebot. Waehrend der Frist,
in der eine Richtlinie umgesetzt werden muss, ist es den Mitgliedstaaten
verwehrt, Vorschriften zu erlassen, welche die Ziele der Richtlinie ernsthaft
gefaehrden. Wird dies nicht beruecksichtigt, kann vermutet werden, dass die
Richtlinie nicht ordnungsgemaess umgesetzt wurde (EuGH in Rs. Inter-Environnement Wallonie, 1997).
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