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Anton Schaefer

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Warum kann die EU ueberhaupt Rechtsakte erlassen?

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Die Europaeische Union ist eine voelkerrechtliche Rechtsgemeinschaft (siehe Drei-Saeulen-Modell).

Diese Rechtsgemeinschaft wird, wegen der besonderen Weite und Ausformung der durch die Mitgliedstaaten uebertragenen Kompetenzen, der Moeglichkeit die Unionsbuerger direkt zu berechtigen und zu verpflichten u.a.m., als supranationale Rechtsgemeinschaft bezeichnet.
Um die uebertragenen Aufgaben (Kompetenzen) erfuellen zu koennen, muss die EU Rechtsakte erlassen. Dies sind z.B. Verordnungen, Richtlinien, Erklaerungen, Gemeinsame Standpunkte u.v.a.m.

Der deutsche Bundesverfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil zum Maastrichtvertrag (Solange II, 1993) ausgefuehrt, dass er die europaeischen Gemeinschaft als einen Staatenverbund sieht. Ein Staatenverbund ist weniger eng zusammengeschlossen als ein Bundesstaat aber weitaus mehr als ein Staatenverbund.
Der EuGH sieht seit dem Urteil van Gend&Loos (1963) die Europaeische Gemeinschaft als eine neue Form der Rechtsgemeinschaft, fuer die es in der voelkerrechtlichen Entwicklung keine Entsprechung gibt und leitet auch daraus die besondere Stellung des Gemeinschaftsrechts ab.

Dies ist in jedem Fall eine neue Form eines Zusammenschlusses im Voelkerrecht. Dies entspricht einer Stellung zwischen voelkerrechtlicher Organisation (wie. z.B. die UNO) und einem Nationalstaat.

Das Gemeinschaftsrecht ist aber trotz aller Kompetenzen die von den Nationalstaaten uebertragen wurden (z.B. in Wirtschafts- und Waehrungsfragen, Aussenhandelspolitik etc.), in der Anwendung beschraenkt.
Dies ist u.a. eine Folge der noch nicht vollendeten Integration.

Das Gemeinschaftsrecht bzw. die uebertragenen Kompetenzen werden durch verschiedene Prinzipien beschraenkt bzw. eingegrenzt. Davon sind die wichtigsten:

Diese Prinzipien sind von den Gemeinschaftsorganen zwingend zu beachten.

Das Prinzip der begrenzten Einzelermaechtigung
folgt daraus, dass die Vertraege keine generelle Ermaechtigung zum Erlass von Rechtshandlungen vorsehen, sondern von den Gemeinschaftsorganen nur in den Faellen Rechtshandlungen gesetzt werden duerfen, in welchen sie durch die Vertraege dazu ausdruecklich ermaechtigt sind (Einzelermaechtigung).

Es fehlt also an einem Kompetenzkatalog und auch einer Kompetenz-Kompetenz (vgl. Art 5 EUV, Art 5 Abs 1 EGV iVm Art 6 Abs 3 EUV). Durch den EuGH wurde das Prinzip der begrenzten Einzelermaechtigung in verschiedenen Bereichen stark ausgedehnt (vgl. auch den "Parallelismus" zwischen Innen- und Aussenkompetenz - Nuetzlichkeitsprinzip - siehe unten). (Anmerkung: Kompetenz-Kompetenz ist die Moeglichkeit fuer eine Einrichtung selbst festzulegen, welche Kompetenzen ihr zukommen)




Die Moeglichkeiten zur Setzung von Rechtsakten durch Gemeinschaftsorgane wurde durch verschiedene Ausnahmebestimmungen im EG-Vertrag und (in ihrer Anwendungsbreite umstrittene) Prinzipien auch erweitert:

Implied-powers-Doktrin besagt, dass bestimmte, in den Vertraegen nicht ausdruecklich geregelte Befugnisse, von den ansonsten zustaendigen Organen der Gemeinschaft wahrgenommen werden muessen, um die Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrages ueberhaupt zu ermoeglichen (Vertragslueckenschliessungskompetenz, diese liegt auch bei IO vor). Vgl. dazu EuGH-Rechtssache AETR.

Nuetzlichkeitsprinzip (effet-utile-Prinzip)

Prinzip der praktischen Wirksamkeit/Nutzen) Auslegung von gemeinschaftsrechtlichen Vertragsbestimmungen im Gegensatz zum nationalen Recht im Zweifel nach der Nuetzlichkeit, Nutzen und Wirksamkeit einer Regelung so, dass der gemeinschaftliche Vertragszweck erreicht wird und dadurch andere Vertragsbestimmungen nicht verletzt werden.
Bestimmungen der Gemeinschaftsvertraege duerfen ihrer Wirksamkeit nicht dadurch beraubt werden, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht oder unzureichend erfuellen.

Das nationale Recht hat zurueckzutreten, auch wenn es spaeter als die Gemeinschaftsnorm erlassen wurde (vgl. dazu z.B. EuGH in Rs. Simmenthal II) und auf das nationale, dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehende Recht (auch Verfassungsrecht - strittig), darf sich der Mitgliedstaat nicht berufen (vgl. EuGH in Rs. Ratti, 1979).

Dieses Prinzip ist eine wesentliche Novation zu klassischen voelkerrechtlichen Ansichten. Voelkerrechtlichen Verpflichtungen werden in der Praxis oftmals die internen (nationalstaatli-chen) Rechts- und Finanzvorschriften entgegengehalten um die Nichterfuellung einer voelkerrechtlichen Verpflichtung zu rechtfertigen.





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Aktualisiert am 07.01.2007
Erstellt: 01.01.2006