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Anton Schaefer

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Justitielle Zusammenarbeit

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Eine Gruppe "Justitielle Zusammenarbeit" wurde bereits 1975 im Rahmen der intergouvermentalen Zusammenarbeit taetig und widmete sich vor allem der Ausarbeitung von Entwuerfen fuer voelkerrechtliche Uebereinkommen im Bereich des Straf- und Zivilrechts.

Mit dem Vertrag von Maastricht und der Gruendung der Europaeischen Union wurde die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen als sogenannte "dritte Saeule" der Union eingefuehrt.
Durch verschiedene strukturelle Maengel dieser Konstruktion jedoch, war es nicht moeglich die Effekte zu erreichen, welche notwendig waren, um die Bemuehungen der Mitgliedstaaten durch die Gemeinschaft ausreichend zu unterstuetzten.
Mit dem Vertrag von Am,sterdam wurde sodann dieser Bereich weitgehend in die "erste Saeule" (EG-Vertrag) ueberfuehrt und der Gemeinschaft wesentliche Kompetenzen uebergeben.

Die "dritte Saeule" ist seither nur noch fuer die Koordination der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen zustaendig.

Die Vergemeinschaftung dieser Bereiche war jedoch nur moeglich, indem dem Vereinigten Koenigreich, Irland und Daenemark wesentliche Zugestaendnisse gemacht wurden.
Dise Staaten koennen sich an den gemeinsamen Massnahmen beteiligen, muessen aber diese nicht gegen sich gelten lassen, wenn sie nicht ausdruecklich zustimmen.




Die Vorteile der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen


Die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen wurde ua deswegen vergemeinschaftet, weil dadurch die mit dem EU-Binnenmarkt verbundene Freizuegigkeit von Personen und Unternehmen weiter verbessert werden kann und der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts staerker unterstuetzt werden kann.

Das Ziel ist dabei einerseits eine gewisse Vereinheitlichung der Zivilgerichtsverfahren zu erzielen und andererseits durch eine Harmonisierung des nationalen Rechts die zwischen den Gerichten bestehenden Hindernisse abzubauen. Insbesondere soll eine teilweise Vereinheitlichung der gerichtlichen Verfahren erfolgen und, wie bereits seit dem Ende der 60er Jahre des vorigen Jh, die wechselseitige Anerkennung zivilgerichtlicher Entscheidungen.

Es soll besonders dem Unionsbuerger zukuenftig im Rahmen von Zivilgerichtsverfahren die Anrufung der Gerichte durch erhebliche finanzielle Mittel nicht verunmoeglicht und dadurch soll wiederum der grenzueberschreitende Handel gefoerdert werden.

Eine der Moeglichkeiten ist es, durch einen sogenannten "Europaeischen Vollstreckungstitel" zu erreichen, dass die Gerichtsurteile und auch Zahlbefehle eines mitgliedstaatlichen Gerichts in einem anderen Unionsmitgliedstaat ohne weiteres Verfahren anerkannt und vollstreckt und auch beschleunigt wird.

Die ersten Schritt erfolgten durch

  • die Umwandlung des voelkerrechtlichen Abkommens "Europaeisches Gerichtsstand- und Vollstreckungsabkommen" (EuGV)in die Verordnung ueber die gerichtliche Zustaendigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO),
  • die Verordnung ueber Insolvenzverfahren sowie
  • durch die Verordnung ueber die Zustaendigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung fuer die gemeinsamen Kinder der Ehegatten. Diese VO wurde inzwischen durch eine weitere Verordnung ueber das grenzueberschreitenden Verfahren zur elterlichen Verantwortung ergaenzt
  • weitere gemeinschaftsrechtliche Rechtsakte, insbesondere zur Harmonisierung des familienrechtes und des Kindschaftsrechtes sind geplant und sollen ua die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer unterstuetzen.



Das voelkerrechtliche Uebereinkommen von Rom vom 19.06.1980 (EVÜ), welches die Kollisionsnormen fuer vertragliche Schuldverhaeltnisse bereits weitgehend vereinheitlichte, wird demnaechst in eine Gemeinschaftsverordnung umgewandelt. Fuer die ausservertraglicher Schuldverhaeltnisse soll ebenfalls eine Loesung gefunden werden. Die Kommission im Juli 2003 bereits einen Vorschlag fuer eine Verordnung angenommen. Dieser Vorschlag wird in den europaeischen Gremien derzeit beraten. In deisem Vorschlag sind Regelungen enthalten, welches nationale Recht bei grenzueberschreitenden unerlaubten Handlungen anwendbar sein werden (z.B. Haftung fuer Verkehrsunfaelle, fuer fehlerhafte Produkte oder Verletzung von Persoenlichkeitsrechten etc.).


Unterstuetz wird die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zwischen den Unionsmitgliedstaaten durch die Einrichtung und Aktualisierung eines Informationssystems fuer die Oeffentlichkeit. Es wurde im Mai 2001 ein Europaeisches Justizielles Netz fuer Zivil- und Handelssachen eingerichtet. Dieses ist dem Vorbild des Europaeischen Justiziellen Netzes fuer Strafsachen nachgebildet ist.




Justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen


Durch die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die nunmehr ausschliesslich in der dritten Saeule geregelt ist, soll die gegenseitige Hilfe im Rahmen des Raums fuer Freiheit, Sicherheit und Recht weiter koordiniert und verstaerkt werden. Insbesondere auch hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Strafsachen.

Der Rahmenbeschluss ueber die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen vom Februar 2005 ist dabei ein erster Schritt. Durch diesen Rahmenbeschluss koennen zukuenftig alle in einem Unionsmitgliedstaat verhaengten Geldstrafen und Geldbußen fuer alle Formen von Straftaten und auch sog. Ordnungswidrigkeiten (Verwaltungsstraftaten, z.B. auch Verkehrsvergehen) in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden.

Der strafrechtliche Opferschutz wurde bereits vom EuGH judikativ auf Grundlage der allgemeinen Rechtsgrundsaetze formuliert und inzwischen durch eine Richtlinie zur Entschaedigung fuer die Opfer von Straftaten (29.04.2004) konkretisiert.

Damit Straftaeter keinen Nutzen aus der grenzueberschreitenden strafbaren Handlung ziehen koennen und auch eine effektive Bekaempfung der organisierten Kriminalitaet moeglich ist, wurde im Februar 2005 ein Rahmenbeschluss ueber die Einziehung von Ertraegen , Tatwerkzeugen und Vermoegensgegenstaenden aus Straftaten verabschiedet.

Hierzu gehoert auch dei Schaffung des europaeischen Haftbefehls. Dieser soll europaweit innerhalb von 90 Tagen vollstreckt werden, wenn der Haftbefehl von einer zustaendigen Behoerde in einem Mitgliedstaat erlassen wurde. Sowie die Schaffung des europaeischen justitiellen Netzes in Strafsachen um die Zusammenarbeit zu erleichtern.
Die sehr komplizierten Massnahmen, welche bislang hier galten, werden dadurch wesentlich vereinfacht.
Insbesondere liegt der Schwerpunkt derzeit auf der Verhinderung und Bekaempfung von grenzueberschreitender Kriminalitaet in folgenden Bereichen:
  • Bekaempfung des Terrorismus
  • Angriffe auf Informationssysteme
  • Kriegsverbrechen, Voelkermord und Verbrechen
  • Geldwaesche
  • Bekaempfung der Bestechung auch im privaten Sektor
  • Menschenhandels
  • Schleuserkriminalitaet
  • sexuellen Ausbeutung von Kindern
  • Kinderpornographie
  • illegaler Drogenhandel
  • strafrechtlichen Rahmens zur Bekaempfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe

Parallel dazu ist es notwendig, im Bereich der bereits verbuessten Straftaten eine Zusammenarbeit zu etablieren und wurde zur Verbesserung und Beschleunigung des Informationsaustausches aus Strafregistern ist im Dezember 2004 ein entsprechender Beschluß ausgehandelt.




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Aktualisiert am 07.01.2007
Erstellt: 15.03.2006