Eine wesentliche Stuetze der gemeinschaftlichen und nationalen Wettbewerbsrechts ist das Kartellrecht.
Da dieser Bereich in den Unionsmitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene geregelt ist, ergeben sich moegliche Ueberschneidungen.
Ist das gemeinschaftsrechtliche und das nationale Kartellrecht bei gleichzeitiger Anwendung uebereinstimmend im Ergebnis, sind keine Probleme zu erwarten.
Soweit Probleme bei der Anwendung des nationalen Kartellrechts mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bestehen, z.B. eine nationale Regelung (Erlaubnis) widerspricht der gemeinschaftsrechtlichen Regelung (Verbot), so gilt der Vorrang des Gemeinschaftsrechts.
Ist eine nationale Regelung strenger als eine gemeinschaftsrechtliche bzw. umgekehrt, so hat der EuGH in der Rs. Walt Wilhelm entschieden, dass die strengere Regelung vorgeht.
Der Anwendungsbereich des EG-Kartellrechts ist grundsaetzlich nach Art 299 EGV auf das Geltungsgebiet des EG-Vertrag beschraenkt. Es bindet die Unternehmen im Gemeinsamen Markt/Binnenmarkt (vgl. Rs. Hoefner) und ist grundsaetzlich auf alle Wirtschaftszweige anwendbar.
Die Kommission vertritt das "Auswirkungsprinzip".
Nach diesem hat das gemeinschaftliche Kartellrecht exterritoriale Anwendbarkeit, wenn die Auswirkungen einer Massnahme sich auf das Gemeinschaftsgebiet auswirken (vgl. jedoch das Zement-Urteil und Zellstoff-Urteil des EuGH).
Dabei reicht es nicht, dass durch die Kartellabsprache fast ausschliesslich Drittstaaten betroffen sind.
Es ist ausreichend, wenn durch das unternehmerische Verhalten das gemeinschaftliche Handelsvolumen beruehrt wird.
Mit den USA und Kanada hat die EU zusaetzlich bilaterale Abkommen ueber eine Zusammenarbeit bei der Anwendung von Wettbewerbsvorschriften abgeschlossen. Die jeweilige betroffene Partei kann die andere Partei aus dem Abkommen ersuchen, gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten auf Grundlage deren Wettbewerbsrecht vorzugehen.
Gemaess Art 81 Abs. 1 EGV sind Kartelle verboten:
die Vereinbarungen zwischen Unternehmern, Beschluesse von Unternehmensvereinbarungen und aufeinander abgestellte Verhaltensweisen sind,
welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeintraechtigen geeignet sind
und eine Verhinderung, Einschraenkung oder Verfaelschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.
Dabei muss nicht immer ein zwischenstaatlicher Bezug vorhanden sein. Der EuGH und die Kommission gehen davon aus, dass Kartellabsprachen den unionsweiten Handel auch potentiell beeinflussen koennen und daher unzulaessig sind.
Der Kartelltatbestand ist erfuellt, wenn eine Vereinbarung zwischen zumindest zwei Unternehmen oder ein abgestimmtes Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeintraechtigen und eine Verhinderung, Einschraenkung oder Verfaelschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt.
Teilweise ist die Landwirtschaft nach Art 36 EGV vom Kartellrecht ausgenommen. Durch Sekundaerrecht wurde jedoch auch dieser Bereich inzwischen weitgehend einbezogen.
Art 81 Abs. 3 EGV erlaubt der Kommission, die ansonsten tatbestandsmaessigen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen bei Vorliegen bestimmter materieller und formeller Kriterien vom generellen Kartellverbot auszunehmen (Einzelfreistellung oder Gruppenfreistellung).
Hierzu wurden verschiedene Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO) erlassen.
Die Kommission hat bei der Beurteilung der Zulaessigkeit von Freistellungen einen weiten Ermessensspielraum um bestimmte wirtschaftspolitische Ziele zu verwirklichen.
Eine Kartellvereinbarung die von der Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) erfasst ist, wird automatisch freigestellt. Es bedarf keiner Anmeldung bei der Kommission. Die entsprechenden Voraussetzungen fuer diese Freistellung sind in den einzelnen GVO direkt festgelegt. Diese GVO unterscheiden sich daher voneinander, je nach Sparte.