Ein weitgehend vereinheitlichtes Markenrecht musste eingefuehrt werden, weil es bedingt durch die Unterschiede im Markenrecht der Mitgliedstaaten zu Behinderungen des freien Warenverkehrs und des Dienstleistungsverkehrs kam.
Zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarktes wurde es notwendig, das Markentrecht zu vereinheitlichen, soweit diese sich auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken.
Bereits zuvor bestand die Pariser Verbandsuebereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1958, welche auf der Grundlage des Madrider "Abkommens betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- und Handelsmarken" vom 4.4.1891 abgeschlossen wurde.
Alle EG-Mitgliedstaaten sind alle auch Mitglieder in der Pariser Verbandsuebereinkunft.
Die primaerrechtlichen und sekundaerrechtlichen Gemeinschaftsvorschriften muessen daher diesen oben genannten aelteren internationalen Uebereinkuenften entsprechen.
Marken sind alle Zeichen, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Woerter einschliesslich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (so in Art 2 RL 89/104/EWG vom 21.12.1988 definiert).
Die RL 89/104/EWG laesst die Moeglichkeit der faktischen Geltung und Schutz von aelteren Marken in den Mitgliedstaaten die durch Benutzung erworben wurden, auch ohne neuerliche Registrierung, unberuehrt. Es werden nur die Beziehungen zwischen aelteren, nicht registrierten Marken und den nach Gemeinschaftsrecht registrierten Marken beruecksichtigt.
Inwieweit die Rechte einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke im Bereich der aelteren, nicht eingetragenen Marke, ausgesetzt werden ist jedoch strittig.
Wird eine Marke eingetragen und nutzt der Markeninhaber diese Marke jedoch nicht innerhalb von fuenf Jahren nach dem Abschluss des Eintragungsverfahrens "ernsthaft", so verliert diese Markeneintragung die Wirksamkeit (gaenzlicher Verfall oder teilweiser Verfall).
Marken muessen nicht fuer das gesamte Gemeinschaftsgebiet eingetragen werden. Auch Drittstaatsangehoerige koennen Gemeinschaftsmarken eintragen lassen.
Die Gemeinschaftsmarke, welche durch die Eintragung der Marke beim Harmonisierungsamt fuer Marken, Muster und Modelle in Alicante erworben wird, kann nur fuer das gesamte Geltungsgebiet des EG-Vertrags erworben werden. Soll eine Marke nur in einigen wenigen Mitgliedstaaten geschuetzt werden, muss diese Marke in jedem einzelnen Unionsmitgliedstaat getrennt angemeldet und eingetragen werden.
Durch die Eintragung erhaelt der Markeninhaber ein ausschliessliches Recht.
Die Eintragung von Mustern und Marken erfolgt grundsaetzlich ohne weitere Pruefung, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen (z.B. Markeneigentuemer) vorliegen.
Dritten kann untersagt werden,
mit der eingetragenen Marke identische Zeichen fuer Waren oder Dienstleistungen zu benutzen;
aehnliche Zeichen zu benutzen, wenn fuer das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht;
die Benutzung von identischen oder aehnlichen Zeichen, auch wenn diese nicht auf das Gebiet sich erstrecken, fuer das die Ware/Marke eingetragen ist, wenn die Unterscheidungskraft oder die Wertschaetzung der eingetragenen Marke ohne rechtfertigenden Grund beeintraechtigen oder in unlauterer Weise ausgenutzt wuerde.
Die Marke gewaehrt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke fuer Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht worden sind (At 7 Abs. 1 RL 89/104/EWG).
Das Exportieren von Waren aus der Gemeinschaft (EWR) und Reimportieren aus Drittstaaten fuehrt nicht zu einer Erschoepfung des Markenrechts. Der Markeninhaber kann solche Reimporte aus Drittstaaten verbieten (vgl. EuGH-Rs. Silhouette, C-355/96, 1998, EFTA-Rs. Maglite, 1997).
Der EWR-weite Erschoepfungsgrundsatz soll die Marken in Europa besonders schuetzen.
Wird aus dem Markenrecht eine Lizenz gewaehrt und verstoesst der Lizenznehmer nicht gegen den Lizenzvertrag, kann der Markeninhaber sein Recht nicht geltend machen.
Das Markenrecht ist von der Bezeichnung geographisch geschuetzter Begriffe zu trennen.
Durch die VO 2081/92/EWG vom 14.7.1992 wurde ein gemeinschaftsweites Schutzsystem zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen fuer Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschaffen. Der Schutz wird durch die Eintragung in ein von der Kommission gefuehrtes Register hergestellt.
Das Verhaeltnis zwischen dem Schutz geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen und dem Markenrecht richtet sich nach dem Massstab der Moeglichkeit der Irreleitung eines durchschnittlichen, informierten, aufmerksamen und verstaendigen Verbrauchers (vgl. Rs. C-303/97 vom 28.1.1999 und C-87/97 vom 4.3.1999).