Der Musterschutz schuetzt die aeussere Erscheinung eines Industrieprodukts im Binnenmarkt vor Nachahmung und Verfaelschung.
Seit Mitte der 90er Jahre gibt es einen gemeinschaftsweiten Musterschutz.
Die Richtlinie RL 98/1/EG ueber den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen war nach langwierigen Verhandlungen zu Beginn der 90er Jahre zustande gekommen.
Gemeinschaftsgeschmackmuster muessen nicht eingetragen werden.
Auch nicht eingetragene Geschmackmuster erhalten einen Schutz fuer drei Jahre ab dem Tag, da das Muster oeffentlich zugaenglich gemacht wurde.
Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmackmuster schuetzen jedoch nur gegen offensichtliche Nachahmung, nicht aber gegen eine zufaellige Doppelschoepfung, wenn ein Anderer das gleiche oder ein sehr aehnliches Muster kreiert.
Eingetragene Muster haben ab dem Tag der Anmeldung eine fuenfjaehrige Schutzfrist, welche sich mehrfach auf bis zu 25 Jahre verlaengern laesst.
Die Eintragung von Mustern und Marken erfolgt grundsaetzlich ohne weitere Pruefung, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen (z.B. Markeneigentuemer) vorliegen.
Rechtsstreitigkeiten muessen vor den nationalen Gerichten ausgetragen werden.
Das Harmonisierungsamt fuer den Binnenmarkt in Alicante (Spanien) ist fuer die Eintragung der Rechte zustaendig. Der Instanzenzug geht zum EuG und von dort (eingeschraenkt) zum EuGH.