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Politisches- und Sicherheitspolitisches Komitee

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Nach dem am Europaeischen Rat in Helsinki im Dezember 1999 vereinbarten Konzept soll das Politische- und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) als "Motor" der Europaeischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) und der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik (GASP) fungieren: "Das PSK wird sich (…) mit allen Aspekten der GASP, einschliesslich der GESVP, befassen."
Dem PSK kommt unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft (EGV) eine zentrale Rolle bei der Festlegung der Reaktion der Europaeischen Union auf eine Krise und deren Umsetzung zu (Beschluss 2001 / 78 /GASP des Rates vom 22.1.2001 zur Einsetzung des Politischen- und Sicherheitspolitischen Komitees, ABl 2001 / L27, S 1ff).

Das Politische- und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) befasst sich mit saemtlichen in Artikel 25 des Vertrags ueber die Europaeische Union (EUV) vorgesehenen Aufgaben. Es kann in der Zusammensetzung der Politischen Direktoren zusammentreten. Der Generalsekretaer/Hohe Vertreter fuer die GASP kann nach Konsultation des Vorsitzes unbeschadet des Artikels 18 EUV vor allem im Krisenfall den Vorsitz im PSK uebernehmen.

Aufgabe des PSK ist es insbesondere,
  1. die internationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, auf Ersuchen des Rates oder von sich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politiken beizutragen und die Durchfuehrung vereinbarter Politiken zu ueberwachen; dies gilt unbeschadet des Artikels 207 EG-Vertrag und der Zustaendigkeiten des Vorsitzes und der Kommission;
  2. die Entwuerfe fuer Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) in Bezug auf die in seinen Zustaendigkeitsbereich fallenden Fragen zu pruefen;
  3. den anderen Ausschuessen Leitlinien fuer die in den Bereich der GASP fallenden Fragen vorzugeben;
  4. dem Generalsekretaer/Hohen Vertreter und den Sonderbeauftragten als bevorzugter Ansprechpartner zur Verfuegung zu stehen;
  5. dem Militaerausschuss (EUMC) Leitlinien vorzugeben; Stellungnahmen und Empfehlungen des Militaerausschusses entgegenzunehmen. Der Vorsitzende des Militaerausschusses (EUMC), der das Bindeglied zum Europaeischen Militaerstab (EUMS) darstellt, nimmt erforderlichenfalls an den Sitzungen des PSK teil;
  6. a)
  7. Informationen, Empfehlungen und Stellungnahmen des Ausschusses fuer die nichtmilitaerischen Aspekte der Krisenbewaeltigung entgegenzunehmen und diesem Leitlinien fuer die in den Bereich der GASP fallenden Fragen vorzugeben;
  8. die die GASP betreffenden Arbeiten der verschiedenen Arbeitsgruppen zu koordinieren, zu ueberwachen und zu kontrollieren, wobei er diesen Gruppen Leitlinien vorgeben kann und deren Berichte zu pruefen hat;
  9. auf seiner Ebene und in den im Vertrag vorgesehenen Konfigurationen den Politischen Dialog zu fuehren;
  10. gemaess den in den einschlaegigen Dokumenten festgelegten Modalitaeten als bevorzugter Dialogpartner fuer ESVP Fragen mit den 15 und den 6 sowie mit der NATO zu fungieren;
  11. unter Aufsicht des Rates die Verantwortung fuer die politische Leitung der Entwicklung der militaerischen Faehigkeiten zu uebernehmen und dabei der Art der Krisen Rechnung zu tragen, auf die die Union zu reagieren gedenkt. Im Rahmen der Entwicklung der militaerischen Faehigkeiten kann sich der PSK auf die Stellungnahme des vom Europaeischen Militaerstab (EUMS) unterstuetzten Militaerausschusses (EUMC) stuetzen.




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Aktualisiert am 07.01.2007
Erstellt: 01.12.2004