Eine grundsaetzliche Frage hinsichtlich des Patentrechtschutzes lautet: Sind Beschraenkungen der Warenverkehrsfreiheit durch den Schutz von Patenten mit dem Gemeinschaftsrecht ueberhaupt vereinbar?
Einfuhrverbote und andere Beschraenkungen des Warenverkehrs sind gegenueber Dritten gemeinschaftsrechtlich zulaessig.
Die Organe der EG unterstuetzen den Schutz des Patentrechtes sogar durch Sekundaerrechtsakte (z.B. Antipiraterieverordnung idF VO 241/1999/EG).
Der EuGH sieht den Vorrang des Patentrechtschutzes darin, dass der Erfinder als Gegenleistung fuer sein schoepferisches Schaffen das alleinige Nutzungsrecht und Verbreitungsrecht zukommt.
Daraus folgt auch, dass er sich gegen Dritte, die in dieses Recht unerlaubterweise eingreifen, zur Wehr setzen kann. Auch wenn dadurch eine Grundfreiheit beschraenkt wird.
Dennoch ist der Patentinhaber nicht vollstaendig mit dem Patentrechtschutz von der Wirkung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen freigestellt.
Handelt es sich bei der Berufung auf den Patentrechtschutz um eine verschleierte Vertriebsbeschraenkung, so kann diese Vertriebsbeschraenkung durch den Patentrechtsschutz nicht gerechtfertigt werden.
Der Patentinhaber hat nur das Recht die erstmalige Inverkehrbringung seiner Erfindung ausschliesslich und frei zu regeln.
Er hat aus dem Patentrechtsschutz nicht die Berechtigung sich auch ein Verwertungsmonopol nach diesem Inverkehrbringen zu sichern.
Der Patentrechtschutz wird durch Schutzzertifikate unterstuetzt.
In Schutzzertifikaten wird die gemeinschaftsweite Verlaengerung des Patentrechtsschutzes fuer Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel geregelt (VO 1768/92/EWG und VO 1610/96/EG).
Schutzzertifikate in diesem Bereich sollen verhindern, dass zwischen der Patenterteilung und der Zulassung von Arzneimitteln bzw. Pflanzenschutzmitteln, der Patentrechtsschutz zwischenzeitlich brachliegt bzw. auslaeuft.
Im Durchschnitt dauert die Frist von der Patentanmeldung bis zur Zulassung als Arznei- bzw. Pflanzenschutzmittel mehr als 10 Jahre.