Das Subsidiaritaetsprinzip des Art 5 EGV wurde durch den Vertrag von Maastricht 1992 eingefuehrt. Es ist die Reaktion der Unionsmitgliedstaaten auf die immer engere und die verstaerkte Integration seit Mitte der 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts.
Durch das Subsidiaritaetsprinzip sollte ein zukuenftiger Kompetenzuebergang auf die Union einer Pruefung unterworfen werden.
20 Jahre spaeter laesst sich feststellen, dass das Subsidiaritaetsprinzip kaum Auswirkungen auf die weitere Uebertragung von Kompetenzen und Aufgaben der Union hatte. Aufgrund des verstaerkten Druckes aus Drittstaaten und der vernetzten Wirtschaft musste erkannt werden, dass viele Probleme nur auf Unionsebene geloest werden koennen und die Mitgliedstaaten bereits zuwenig eigene effektive Regelungsmoeglichkeiten haben.
Inwieweit Regelungen auf nationaler Ebene besser getroffen werden koennen als auf gemeinschaftlicher Ebene, ist jeweils fuer jeden Rechtsanwendungsfall erneut zu pruefen.
Das Subsidiaritaetsprinzip ist nur auf die Sachverhalte anzuwenden, die der Gemeinschaft nicht bereits ausschliesslich uebertragen worden sind (Prinzip der begrenzten Einzelermaechtigung / begrenzten Verbandsgewalt).
Das Subsidiaritaetsprinzip ist, wie das Verhaeltnismaessigkeitsprinzip und das Prinzip der begrenzten Einzelermaechtigung, die je ein Teilaspekt des Subsidiaritaetsprinzips sind, eine Kompetenzausuebungschranke.
Ein Verstoss gegen das Subsidiaritaetsprinzip waere vor dem EuGH mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar. In der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25.10.1993 zwischen Kommission, Rat und Europaeischem Parlament wurden verschiedene Konkretisierungen und Auslegungen zum Subsidiaritaetsprinzip getroffen. Insbesondere hat sich auch die Kommission verpflichtet zukuenftig alle gemeinschaftlichen Rechtsakte am Subsidiaritaetsprinzip zu messen.