Der bedeutendste Unterschied zwischen den Marken-, Muster- und Patentrechten sowie dem Urheberrecht besteht darin, dass das Urheberrecht nicht eingetragen werden muss, um umfassende Rechtswirkungen zu entfalten.
Im Gegensatz zum Marken-, Muster- und Patentrecht werden hinsichtlich des Urheberrechts in der EU nur punktuelle und sehr unsystematisch gemeinschaftsweite Regelungen angewandt bzw. umgesetzt.
Dennoch hat der EuGH bereits festgestellt, dass die die Mitgliedstaaten weder einzeln noch gemeinsam Verpflichtungen mit Drittstaaten eingehen duerfen, wenn eine entsprechende Politik im EG-Vertrag/EAG-Vertrag enthalten ist (AETR-Rechtsprechung des EuGH - Rs. 22/70 vom 31.3.1970).
In diesen Politikbereichen ist grundsaetzlich nur noch die Gemeinschaft zur Rechtsetzung befugt.
Das Urheberrecht faellt teilweise unter diese Politikbereiche.
Der EuGH hat auch bereits sehr frueh (1971) ueber die Erschoepfung des Urheberrechts im Verhaeltnis zu den Grundfreiheiten (insbesondere Warenverkehr) bejaht.
Ist ein urheberrechtlich geschuetztes Werk vom Rechteinhaber einmal zulaessigerweise im Gemeinsamen Markt in Verkehr gebracht worden, so ist das Verbreitungsrecht des Urhebers im Gemeinschafts- bzw. EWR-Markt erschoepft.