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Asyl

Mit dem Dubliner Ueberinkommen vom Juni 1990 sollte erreicht werden, dass ein Asylantrag nur noch in einem der Mitgliedstaaten gestellt werden kann.

Die Zahl der Asylantraege in Europa hat zwar in den letzten Jahren kontinuierlich abgenommen. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Zahl der Fluechtlinge weltweit verringert hat oder die humanitaere Situation in der Welt sich gebessert haette. Aufgrund der Restriktionen bleiben die Fluechtlinge ueberwiegend in ihren Herkunftsregionen, wo aber immer noch aeusserste Armut herrscht und es praktisch keine Sicherheit gibt.
Der "Ansturm" auf die EU-Aussengrenzen ist in den letzten Jahren entsprechend der restriktiveren Asylpolitik der Unionsmitgliedstaaten entsprechend gestiegen, wobei vor allem die Mitgliedstaaten die Hauptlast zu tragen haben, die lange und schwer kontrollierbare Aussengrenzen zu Drittlaendern haben (z.B. Italien, Malta, Spanien).

Die Strategie der EU ist es, dass dafuer Sorge getragen wird, dass diejenigen, die des Schutzes beduerfen, moeglichst schnell und soweit irgend moeglich ihren Beduerfnissen gemaess Zugang dazu erlangen, die illegale Einwanderung jedoch zu unterbinden. Diese Probleme gehen alle an, sowohl die EU-Mitgliedstaaten als auch die Herkunftslaender und Transitlaender dieser Menschen und muessen von allen gemeinsam getragen werden.



Die Strategie wird umgesetz durch Gemeinschaftsrechtsmassnahmen und internationale Uebereinkommen, z.B.:
  • Genfer Fluechtlingskonvention (internationales Uebereinkommen , 1951. Die Unionsmitgliedstaaten sind Mitglieder der Konvention)
  • Eurodac-Verordnung (zur verbesserten Identifizierung von Asylbewerbern), 2001
  • Verordnung Dublin II (Dezember 2002)
  • Richtlinie betreffend die Mindestnormen fuer die Aufnahme von Asylbewerbern (Januar 2003)
  • Richtlinie ueber die Definition des Fluechtlingsbegriffs und Personen, die subsidiaeren Schutz benoetigen (Oktober 2004)
  • Richtlinie ueber Mindeststandards fuer das Asylverfahren
  • Europaeischer Fluechtlingsfonds
  • Richtlinie ueber den voruebergehenden Schutz von Vertriebenen


  • Das Haager Programm sieht vor:

  • Einfuehrung eines gemeinsamen Asylverfahrens
  • Schaffung eines unionsweit geltenden einheitlichen Status fuer diejenigen, denen Asyl gewaehrt wird
Durch die oben genannten Richtlinien sollen eindeutige,transparente gemeinsame Normen fuer die Rueckfuehrung und Abschiebung angewandt werden, hinischtlich des Einsatzes von Zwangsmassnahmen, die vorlaeufige Gewahrsamnahme, die Wiedereinreise ebenfalls.
Den Menschenrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Personen muss in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

Daraus resultiert das Konzept der regionale Schutzprogramme in Drittlaendern, die grosse Fluechtlingsgemeinschaften aufnehmen oder mit einer grossen Zahl von Asylsuchenden konfrontiert sind. Diesen soll geholfen werden, ihre Schutzkapazitaet aufzubauen.
Das erste Pilotprogramm dieser Art wurde in den westlichen unabhaengigen Staaten, d.h. in der Ukraine, in Moldau und in Weissrussland, durchgefuehrt. Im Rahmen dieses Programms soll die bereits vorhandene Schutzkapazitaet gestaerkt und insbesondere praktische Hilfe bei der Pruefung von Asylantraegen, beim subsidiaeren Schutz, bei der Integration und bei der Dokumentation angeboten werden.


Gemaess Protokoll Nr. 6 iVm Art 63 EG-Vertrag gelten die EU-Mitgliedstaaten als sichere Herkunftsstaaten und es ist ihnen damit zukuenftig verwehrt, Staatsbuergern aus anderen EU-Mitgliedstaaten Asyl zu gewaehren.
Asunahmen sind nur moeglich nach Art 15 EMRK (Kriegsfall) und wenn gegen einen Mitgliedstaat ein Verfahren nach ART 7 Abs. 1 EU-Vertrag wegen anhaltender und schwerwiegender Verletzung rechtsstaatlicher oder demokratischer Grundsaetze eingeleitet worden ist.





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Aktualisiert am 16.02.2007
Erstellt: 01.12.2004