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Europa-25-Flagge
Anton Schaefer

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Verfassungsvertrag
Sprachenfrage
Europaeische Akte
Organe
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Der Verfassungsvertrag

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Am 28. Februar 2002 begann mit einer Eroeffnungssitzung die Arbeit des Reformkonvents fuer die Zukunft der Europaeischen Union. Nach fast 1 1/2-jaehriger Beratung, Diskussion und Taetigkeit wurde anlaesslich der Konferenz des Europaeischen Rats in Porto Carras (bei Thessaloniki) der vom Reform-Konvent vorgelegte Verfassungsvertragsentwurf als "gute Ausgangsbasis" fuer die Regierungskonferenz im Oktober 2003 angenommen.
Anlaesslich des Treffens der Staats- und Regierungschefs der EU am 18. und 19. Juni 2004 in Bruessel wurde u.a. der Verfassungsvertrag mit einigen wesentlichen Aenderungen genehmigt.
Am 29. Oktober 2004 wurde der Vertrag in Rom unterzeichnet. Daran sollte urspruenglich geplant eine zweijaehrige Ratifikationsphase fuer die 25 Mitgliedstaaten anschliessen.
Bedingt durch zwei Refernden in Frankreich und den Niederlanden, die negative Erhgebnisse brachten, musste eine »Reflexionsphase« eingelegt werden.



Zusammensetzung des Konvents fuer eine Zukunft fuer Europa (Verfassungsvertragskonvent)


Der Verfassungsvertrag waere, wie bereits der Vertrag ueber die Europaeische Union, der EG-Vertrag und der EAG-Vertrag, ein internationaler Pakt gewesen. Trotz der Anlehnung der Worte an die staatsrechtliche Einrichtung der Verfassung war der Verfassungsvertrag keine Verfassung.

Der Verfassungsvertrag sollte die bisher getrennten Vertraege ueber die Europaeische Union und ueber die Europaeische (Wirtschafts-) Gemeinschaft vereinen. Der Vertrag ueber die Gruendung der Europaeischen Atomgemeinschaft (EAGV) als rechtsverbindliches Protokoll angeschlossen am Verfassungsvertrag erhalten bleiben.

Die Rechtsstellung des Europaeischen Parlaments (max. 750 Mitglieder moeglich) wurde durch den Verfassungsvertrag aufgewertet und dasselbe als Co-Gesetzgeber neben dem Rat in vielen Fragen der europaeischen Politik bestaetigt. Leider nicht in allen Bereichen gleich stark und nicht als durchgehende Regel, sondern immer wieder von Ausnahmen durchbrochen.

Der Europaeische Rat haette durch den Verfassungsvertrag Organstellung erhalten und waere Teil der Europaeischen Union geworden. Bisher war dessen Stellung weitgehend ausserhalb der Vertraege geregelt.


Anlaesslich des Europaeischen Rats in Bruessel am 21. und 22. Juni 2007 einigten sich die Staats- und Regierungschefs der EU darauf, ein Mandat fuer eine Regierungskonferenz, die bis Ende 2007 einen neuen Vertrag ueber die Reform der Institutionen erarbeiten soll, zu erteilen. Der Verfassungsvertrag ist damit endgueltig gescheitert.

Als eigentliche Huerde fuer den neuen Reformvertrag gilt nicht die Einigung ueber den Inhalt, sondern das Zustimmungsverfahren in den 27 Mitgliedstaaten.

Die EU-Aussenminister sollen bereits am 7. und 8. September in Lissabon einen fertigen Vertragstext bearbeiten koennen. Am 18. und 19. Oktober 2007 sollen die 27 EU-Staats- und Regierungschefs den EU-Reformvertrag in einer feierlichen Zeremonie in der portugiesischen Hauptstadt beschliessen.

Der neue Reformvertrag soll bis zur Europawahl im Juni 2009 von den Mitgliedstaaten ratifiziert werden.

Die Errungenschaften des Verfassungsvertrages sollen weitgehend erhalten bleiben. Es bleiben voraussichtlich:

  • die eigene Rechtspersoenlichkeit der EU,
  • der Ratspraesident uebernimmt den Vorsitz im Rat der Staats- und Regierungschefs,
  • es wird ein Hoher Vertreter fuer die Aussen- und Sicherheitspolitik bestellt (kein Aussenminister),
  • das Mitentscheidungsverfahren wird zum Regelfall. Das EP bekommt dadurch mehr Mitsprache- und Entscheidungsrechte (gleichberechtigt mit dem Ministerrat),
  • Das EP waehlt den Kommissionspraesidenten,
  • Mehrheitsentscheidungen mit doppelter Mehrheit werden ab 2014 (Uebergangszeit 2017) eingefuehrt,
  • Die Aufteilung der Gesetzgebungskompetenzen wird zwischen den Unionsmitgliedstaaten und der EU besser geregelt,
  • Die Zahl der Kommissare der Kommission wird von derzeit 27 auf 2/3 der Zahl der Unionsmitgliedstaaten reduziert,
  • Die Grundrechtecharta wird fuer 26 Unionsmitgliedstaaten verbindlich (nicht fuer Grossbritannien),
  • es wird ein Buergerbegehren als Initiative fuer die europaeische Gesetzgebung eingefuehrt.
Wesentliche Nachteile bzw Verluste sind:
  • Die Symbole der Union werden nicht festgelegt,
  • Die Begriffe »Verordnung« und »Richtlinie« bleiben und werden nicht durch »europaeisches Gesetz« und »Rahmengesetz« ersetzt,
  • der europaeische Aussenminister wird nun zum »Hohen Vertreter«
  • der EG-Vertrag wird zum »Vertrag ueber die Arbeitsweise der Union«
  • der Versuch, durch eine Verfassung die EU den Buergern naeher zu bringen, wird aufgegeben.
Uebersichtstabelle ueber die Ratifikation des Verfassungsvertrags (bitte anklicken)
Der Verfassungsvertrags (bitte anklicken)
Entwuerfe zu einer Verfassung fuer Europa seit 1923 (bitte anklicken)





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Aktualisiert am 16.07.2007
Erstellt: 01.01.2005