Der Verbraucherschutz hat in der Europaeischen Gemeinschaft eine lange Tradition. Bereits vor in Kraft treten des EU-Vertrags 1993 wurde der Verbraucherschutz als indirekte Kompetenz eingeschraenkt wahrgenommen (vgl. etwa Art 30/36 EG/EWG-Vertrag).
1972 haben die Staats -und Regierungschefs die Kommission erstmals aufgefordert Massnahmen zum Schutz der Verbraucher auszuarbeiten.
Der EuGH hat dann 1979 in der Rs. Chassis festgestellt, dass »in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung Hemmnisse fuer den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen ueber die Vermarktung von Erzeugnissen ergeben, hingenommen werden muessen, soweit diese Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der oeffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes.«
Eine Definition, was ein Verbraucher ist, gibt es gemeinschaftsrechtlich nicht einheitlich. Es ist jedoch jedenfalls eine natuerliche Person, die nicht gewerblich oder beruflich Rechtsgeschaefte abschliesst.
Der EuGH geht grundsaetzlich bei der Beurteilung eines Sachverhaltes und des notwendigen Schutzes von einem verstaendigen, muendigen, durchschnittlich informierten, aufmerksamen Durchschnittsverbraucher aus.
Dennoch wurden immer die getroffenen Gemeinschaftsmassnahmen fuer den Verbraucherschutz auch im Hinblick auf die Warenverkehrsfreiheit gesehen und beruecksichtigt.
Seit dem Vertrag von Maastricht 1993 hat die Gemeinschaft eine eigene (eingeschraenkte) Kompetenz zur Festlegung eines moeglichst hohen Verbraucherschutzniveaus. Dabei bleibt es den Unionsmitgliedstaaten unbenommen, strengere Verbraucherschutzmassnahmen einzufuehren oder beizubehalten, sofern diese mit dem Verhaeltnismaessigkeitsprinzip im Hinblick auf die Grundfreiheiten vereinbar sind (Subsidiaritaet).
Seit dem Vertrag von Amsterdam 1997 gibt es bei der Kommission keine eigene Generaldirektion fuer Verbraucherschutz mehr. Nunmehr ist dafuer die Generaldirektion Gesundheits- und Verbraucherschutz zustaendig.
Die gemeinschaftsrechtlichen Massnahmen fuer den Verbraucherschutz sind grob unterteilt in:
Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher
Unterrichtung und Aufklaerung von Verbrauchern
Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher
Schutz der Rechte von Verbrauchern
Verschiedene gemeinschaftsrechtliche Rechtsakt haben in der Vergangenheit weitreichende Auswirkungen auf den
Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln und Arzneimitteln,
die Rechtswirkung von Verbrauchergeschaeften (z.B. bei missbraeuchlichen Vertragsklauseln),
Vorschriften fuer Reisbuchungen und Urlaub,
Eigentumsrechten an Urlaubsdomizilen (Time-Sharing),
Bankueberweisungen in andere Mitgliedstaaten,
Verbraucherkredite,
Fernabsatzvertraege
u.v.a.m. gehabt.
Die Europaeische Union hat eine Europaeische Verbraucherberatungsstelle geschaffen. An sie koennen sich alle Unionsbuerger, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wenden, wenn sie bei einem Rechtsgeschaeft (Kauf, Miete, Leasing etc.) ueber eine nationale Grenze hinweg Probleme hatten. Oder auch, wenn sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Union eine Arbeitsstelle annehmen wollten, ein Zeugnis oder Diplom nicht anerkannt wurde und vieles anderes mehr. Geschaffen wurde diese Stelle von der Europaeischen Kommission.
Es soll schnell und effizient fuer den Unionsbuerger und KMU gehandelt werden. "Europa" soll dadurch fuer alle "begreifbar" gemacht werden.
Die Europaeische Verbraucherberatungsstelle wird taetig, sobald eine Beschwerde bei ihr eingeht. Einzige Voraussetzung dafuer ist, dass der betroffene Buerger beim Einkauf, beim Urlaub oder bei der Arbeit in einem anderen Mitgliedsstaat der Gemeinschaft Probleme hatte. Sehr selten wird sich jemand in einem anderen Mitgliedsstaat aufgrund seiner Persoenlichkeit sein Recht verschaffen koennen. Fuer einen Rechtsstreit fehlt meist das Geld oder die Zeit.
Um keine langen und teuren Verfahrenswege in Kauf nehmen zu muessen, ist in jedem Mitgliedsstaat der Gemeinschaft eine nationale Stelle eingerichtet. An diese koennen Beschwerden gerichtet werden. In Ganz krassen Faellen wird die Europaeische Kommission sogar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedsstaat einleiten.
Zusaetzlich werden die nationalen Verbraucherverbaende als auch die Verbraucher selbst weitgehend in die Weiterentwicklung des Verbraucherschutzes gemeinschaftsweit einbezogen.