Eine der wesentlichsten Grundvoraussetzung fuer die Verwirklichung der Grundfreiheiten, insbesondere jedoch der Warenverkehrsfreiheit ist eine moeglichst liberalisierte und harmonisierte Verkehrspolitik in den Unionsmitgliedstaaten.
Die gemeinschaftlichen Regelungen fuer die Verkehrspolitik gelten fuer den Transport von Personen und Sachen fuer:
den Eisenbahnverkehr,
den Strassenverkehr und den
Binnenschifffahrtsverkehr
Vorschriften fuer den Flugverkehr und die Seeschifffahrt koennen vom Rat einstimmig unter das Regime des EG-Vertrags gestellt werden.
Die gemeinsame Verkehrspolitik (Art 74ff EG-Vertrag) verfolgt dabei folgende Ziele:
Gemeinsame Regeln fuer den internationalen Verkehr.
einheitliche Bedingungen fuer die Zulassung von Verkehrsunternehmen, die in einem Unionsmitgliedstaat nicht ansaessig sind,
Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit (seit 1993)
Mitgliedstaaten koennen beschraenkende Vorschriften, welche die Grundsaetze der Verkehrsordnung und deren Anwendung, die Lebenshaltung und Beschaeftigungslage in bestimmten Gebieten sowie den Betrieb der Verkehrseinrichtungen ernstlich beeintraechtigen, beibehalten, bis nach Art 71 EG-Vertrag die entsprechenden Vorschriften gemeinschaftsweit geregelt werden (Einstimmigkeit).
Die Einfuehrung neuer beschraenkender Vorschriften ist jedoch unzulaessig, sofern der Rat diese nicht einstimmig billigt.
Ebenso ist es nicht zulaessig, auf Befoerderungsunternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten und die in einem Mitgliedstaat ansaessigen Befoerderungsunternehmen unterschiedliche Fracht- und Befoerderungsbedingungen vorzusehen (Diskriminierungsverbot). Beihilfen, Befoerderungs- oder Frachtbedingungen fuer bestimmte Dienste von allgemeinem oeffentlichem Interesse oder zum Schutz eines oder mehrerer Unternehmen oder Industrien sind jedoch eingeschraenkt zulaessig. Hierzu ist jedoch die Zustimmung der Kommission einzuholen.
Der Kommission wurde ein beratender Ausschuss mit nationalen Sachverstaendigen zur Seite gestellt. Die Mitglieder werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt.
Die gemeinsame Verkehrspolitik soll erreicht werden durch:
gemeinsame marktwirtschaftliche Regeln (Ordnungspolitik)fuer die Wirtschaft und die nationalen Maerkte
einen moeglichst unverfaelschten marktwirtschaftlichen Wettbewerb
den Ausbau einer geeigneten Infrastruktur (Transeuropaeisches Verkehrsnetz)
Beruecksichtigung der Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Raumordnungsvorgaben, Verbraucherschutz sowie den Stand der technischen Entwicklung
Beziehungen der Union zu Drittstaaten und Internationalen Organisationen
Nachdem seit Jahren vor allem im Bereich des Strassenverkehrs und der Luftfahrt erhebliche Steigerungen des Verkehrsaufkommens zu verzeichnen sind, wurde von der Kommission ein ehrgeiziges Ziel formuliert.
Es soll ein Konzept der nachhaltigen Mobilitaet konkretisiert werden. Durch gezielte marktkonforme Massnahmen soll bis 2010 das Verkehrsaufkommen im Bereich des Warentransportverkehrs und des Personentransportverkehrs auf den Stand des Jahres 1998 zurueckgefuehrt werden.
Ohne eine solche lenkende Eingriffsmassnahme wuerde der Strassengueterverkehr bis 2010 einen Anteil an den Gesamttransporten von ueber 50% erreichen. Dies vor allem zu Lasten der Eisenbahnen.
Wie auch im Energiebereich soll eine Entkoppelung von Wirtschaftswachstum und Verkehrszunahme erfolgen. Dadurch soll erreicht werden:
dass selbst bei steigendem Verkehrsaufkommen die Fahrleistung der Verkehrsmittel durch bessere Auslastung verringert wird,