Das Wettbewerbsrecht der Europaeischen Union kann in verschiedene Bereiche gegliedert werden. Es umfasst nicht das gesamte Wettbewerbsrecht der Nationalstaaten, sondern nur die fuer das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes / Binnemarktes relevaten Regeln.
Das Wettbewerbsrecht auf gemeinschaftlicher Basis zu regeln ist eine Notwendigkeit, das der feie Markt teilweise nicht in der Lage ist alle Probleme selbst zu loesen. Der ungezuegelte marktwirtschaftliche Wettbewerb fuehrt ansonsten leicht zu einem ungleichen Kraefteverhaeltnis der Marktmaechte und zum Missbrauch von Marktmacht.
Der freie Wettbewerb ist das Wesensmerkmal der kapitalistischen Marktwirtschaft und um missbraeuchliche Auswirkungen zu verhindern sind gesetzliche Regelungen (Spielregeln) fuer die Marktteilnehmer erforderlich.
Das Wettbewerbsrecht soll den freien, fairen Wettbewerb foerdern, die Wettbewerbsfaehigkeit der Unternehmen staerken und dem Konsumenten dadurch die besten Konditionen ermoeglichen.
Im Bereich der EU soll das Wettbewerbsrecht zusaetzlich die wirtschaftliche Integration foerdern.
Ein gemeinschaftsrechtliches Wettbewerbsrecht unterstuetzt die Ziele der Marktintegration und damit den Gemeinsamen Markt / Binnenmarkt sowie die Grundfreiheiten.
Hauptaufgabe des gemeinsamen Wettbewerbsrechts ist die Konzentration von "Marktmacht" in einer oder in wenigen Haenden zu verhindern.
Diese Konzentration entsteht oft durch Kartelle, Oligopole oder Fusionen.
Aber nicht nur Unternehmen muessen vom EG-Wettbewerbsrecht umfasst werden, sondern auch die Unionsmitgliedstaaten.
Insbesondere ist es notwendig, Eingriffe der oeffentlichen Hand bezueglich der eigenen Nachfrage des Staates zu ueberwachen. Auch die direkten und indirekten Beihilfen beduerfen der Kontrolle.
Dabei sind die Unionsmitgliedstaaten grundsaetzlich nicht als Unternehmen zu betrachten, soweit sie hoheitliche oder soziale Aufgaben erfuellen (Allgemeininteresse, Daseinsvorsorge - vgl. Art 86 Abs. 2 EGV).
Jedoch koennen staatliche Einrichtungen im Rahmen der Beteiligung am Wirtschaftsleben, bei der keine hoheitliche Taetigkeit ausgeuebt wird, Normadressat des Art 81 Abs. 1 EGV sein.
Daher geht auch Gemeinschaftsrecht dem nationalen Recht im Kollisionsfall vor (Rs. Walt-Wilhelm).
Das Wettbewerbsrecht beschaeftigt sich inhaltlich vor allem mit verbotenen:
Preisabsprachen,
Produktionsbeschraenkungen,
Absatzbeschraenkungen,
Marktaufteilungsabsprachen,
Marktzugangsbeschraenkungen
durch Unternehmen, die sich von solchen Beschraenkungen Wettbewerbsvorteile erhoffen.
In den in Art 299 EGV genannten Ausnahmen (z.B. Faroer, Isle of Man etc.) gelten die Bestimmungen des EG-Wettbewerbsrecht gar nicht oder nicht vollstaendig.
Dabei sind nicht alle Wettbewerbsbeschraenkungen verboten. Vertragsvereinbarungen oder -klauseln, die zwar die Handlungsfreiheit eines Unternehmens einschraenken, fuer das zugrundeliegende Zusammenarbeitsgeschaeft aber funktionsnotwendig sind, sind zulaessig.
Z.B. wuerde ein Markt von Konkurrenzunternehmen moeglicherweise gar nicht erschlossen, wenn sie nicht die getaetigten Investitionen durch wettbewerbsbeschraenkende Vereinbarungen mit Vertriebspartnern oder Lizenznehmern schuetzen koennten.
Richtschnur fuer die Zulaessigkeit einer solchen Wettbewerbsbeschraenkung ist die Pruefung, ob durch den Wegfall dieser Klausel ein "Mehr" an Wettbewerb vorhanden ist oder nicht (sogenannte Wettbewerbsbilanz).