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Wirtschafts- und Sozialausschuss

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Der Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA) war mit den noch heute vorgesehenen Kompetenzen (Beratungsfunktion) bereits in den Gruendungsvertraegen der Gemeinschaft vorgesehen.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss ist kein Hauptorgan der Gemeinschaft, sondern ein sogenanntes Nebenorgan (wie auch der Ausschuss der Regionen).

Der WSA besteht aus Vertretern der Zivilgesellschaft. Im WSA sollen diese Vertreter die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft angemessen repraesentieren und vertreten.
Er besteht seit der letzten Erweiterungsrunde aus 344 Mitgliedern.
Die Mitglieder sind an keine Weisung gebunden und ueben das Amt alleinig zum Wohle der Gemeinschaft aus.
Ihr Mandat wird auf vier Jahre festgesetzt. Wiederernennung ist zulaessig.
Aus der Mitte der Mitglieder wird ein Praesident und ein Praesidium auf zwei Jahre gewaehlt.

Die Mitglieder des WSA sind in Gruppen zusammengefasst. Sie vertreten insbesondere die Interessen der
  • Arbeitgeber
  • Arbeitnehmer
  • verschiedene Interessensgruppen
Die Aufgabe des WSA besteht vor allem in der obligatorischen oder faklutativen Anhoerung im Rechtsetzungsverfahren. Die von ihm abgegebenen Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Fuer bestimmte fachliche Aufgaben werden Ausschuesse fuer die Hauptsachgebiete des EG-Vertrages eingesetzt. der Ausschuss kann wiederum in Unterausschuesse und fachliche Gruppen untergliedert werden.
Die wichtigsten Fachgruppen sind:

Der WSA kann durch den Rat oder der Kommission einberufen werden. Er kann seit dem Vertrag von Maastricht auch von sich aus zusammentreten.




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Aktualisiert am 16.02.2007
Erstellt: 01.12.2004